Leitsatz

Es entspricht allgemeiner Auffassung, dass ein allgemeines Verbot der Haustierhaltung nicht durch Stimmenmehrheit beschlossen werden kann; andererseits ist eine unbeschränkte Haustierhaltung in einer Wohnungseigentumsanlage eine unzumutbare Belästigung anderer Wohnungseigentümer und damit unbillig. Innerhalb dieses Rahmens bleibt es den Wohnungseigentümern unter Beachtung des in § 15 Abs. 3 WEG gesetzten Maßstabs unbenommen, durch Beschluss Regeln zu setzen, die geeignet sind, die bei der Tierhaltung üblicherweise zu erwartenden Belästigungen und Beeinträchtigungen auszuschließen oder zu mindern und die Einhaltung dieser Regeln sicherzustellen.

 

Fakten:

Die Wohnungseigentümer hatten vorliegend beschlossen, dass Hunde nicht auf der fast 2.500 m² großen Gartenfläche ausgeführt werden dürften. Dieser Beschluss wurde seitens eines Wohnungseigentümers erfolgreich angefochten.

Grundsätzlich können die Wohnungseigentümer durch Vereinbarung oder durch Mehrheitsbeschluss nähere Bestimmungen über die Tierhaltung treffen. Beschlossen werden kann allerdings nur ein "ordnungsmäßiger Gebrauch" i.S.d. § 15 Abs. 2 WEG. Es entspricht allgemeiner Auffassung, dass ein allgemeines Verbot der Haustierhaltung nicht durch Stimmenmehrheit beschlossen werden kann; andererseits ist eine unbeschränkte Haustierhaltung in einer Wohnungseigentumsanlage eine unzumutbare Belästigung anderer Wohnungseigentümer und damit unbillig. Innerhalb dieses Rahmens bleibt es den Wohnungseigentümern unter Beachtung des in § 15 Abs. 3 WEG gesetzten Maßstabs unbenommen, durch qualifizierten Mehrheitsbeschluss Regeln zu setzen, die geeignet sind, die bei der Tierhaltung üblicherweise zu erwartenden Belästigungen und Beeinträchtigungen auszuschließen oder zu mindern und die Einhaltung dieser Regeln sicherzustellen. Eine uneingeschränkte Untersagung der Nutzung der Gartenfläche durch Hunde berücksichtigt nun nicht hinreichend das Interesse des tierhaltenden Miteigentümers an der Mitbenutzung dieser Gartenfläche, zumal diese Gartenfläche vorliegend mit ca. 2.400 qm so groß ist, dass die Miteigentümer sich auch im Rahmen einer Freizeitgestaltung, z.B. zum Spielen, Picknicken oder Sonnenbaden aufhalten können; Tätigkeiten also, bei denen Hundehalter auch ihren Hund dabei haben wollen.

 

Link zur Entscheidung

OLG Hamburg, Beschluss vom 20.08.2007, 2 Wx 72/07

Fazit:

Die Interessen der übrigen Miteigentümer werden in hinreichender Weise gewahrt, wenn die Hunde angeleint sind, eine Nutzung der Gartenfläche als Hundtoilette untersagt wird und der Hundehalter verpflichtet wird, unbeabsichtigt abgesonderten Hundekot umgehend selbst zu beseitigen. Nur ein derartige Gebrauchsregelung für die Nutzung der Gartenanlage durch Hundehalter entspricht einer ordnungsgemäßen Verwaltung, die es dem Hundehalter ermöglicht, die im gemeinschaftlichen Eigentum stehende Gartenfläche in einer Weise mitzunutzen, dass dadurch keinem anderen Miteigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus Nachteile erwachsen.

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