Leitsatz

Die Antragstellerin hatte Prozesskostenhilfe für eine von ihr beabsichtigte Stufenklage beantragt. Erstinstanzlich wurde ihr Antrag unter Hinweis darauf zurückgewiesen, dass ihr ein Auskunftsanspruch aus § 1580 S. 1 BGB nicht zustehe.

Die gegen den ablehnenden PKH-Beschluss von der Antragstellerin eingelegte Beschwerde hatte vorläufigen Erfolg.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Anders als das erstinstanzliche Gericht ging des OLG davon aus, dass der Antragstellerin ein Auskunftsanspruch zustehe und die von ihr beabsichtigte Stufenklage somit hinlänglich Aussicht auf Erfolg habe. Dem erstinstanzlichen Gericht sei zwar insoweit beizupflichten, als eine Auskunftspflicht dann nicht bestehe, wenn sie den Unterhaltsanspruch unter keinem Gesichtspunkt beeinflussen könne. Dies könne dann der Fall sein, wenn die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen außer Streit stehe und ein Quotenunterhalt nicht geschuldet werde, weil der Unterhalt dann ausnahmsweise konkret zu bestimmen sei (Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 7. Aufl., § 1 Rz. 662). Die Konstellation im vorliegenden Fall sei jedoch eine andere.

Zwar habe der Antragsgegner klargestellt, dass er sich nicht auf mangelnde Leistungsfähigkeit berufen werde. Damit stehe aber noch nicht hinreichend sicher fest, dass Quotenunterhalt nicht geschuldet werde. Dies komme nur bei sehr guten Einkommensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen in Betracht.

Im Übrigen gebe die Antragstellerin zu Recht zu bedenken, dass eine Auskunft jedenfalls dann verlangt werden könne, wenn eine Befristung oder Herabsetzung des geschuldeten Unterhalts in Betracht komme. Davon dürfe im vorliegenden Fall auszugehen sein, da der Antragsgegner in seinem außergerichtlichen Schriftsatz bereits auf das neue Unterhaltsrecht und damit wohl auf § 1578b BGB n.F. hingewiesen habe. Danach könne nicht davon ausgegangen werden, dass die grundsätzlich geschuldete Auskunft den Unterhaltsanspruch unter keinem Gesichtspunkt beeinflussen könne.

 

Link zur Entscheidung

OLG Rostock, Beschluss vom 11.05.2009, 10 WF 75/09

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge