Nachzahlungen aufgrund rückwirkender Entgelterhöhungen sind keine Einmalzahlung. Sie basieren oft auf rückwirkendem Inkrafttreten von Tarifverträgen. Diese Nachzahlungen sind auf die Entgeltzahlungszeiträume zu verteilen, für die sie bestimmt sind. Aus Vereinfachungsgründen sind die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung damit einverstanden, dass die Nachzahlung wie eine Einmalzahlung behandelt wird.

Allerdings sind der Berechnung der Beiträge die anteiligen Beitragsbemessungsgrenzen des Nachzahlungszeitraums zugrunde zu legen, sofern die monatlichen Beitragsbemessungsgrenzen durch die Nachzahlung überschritten werden.

Nachzahlungen von Einmalzahlungen sind jeweils dem Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen, in dem die Nachzahlungen geleistet werden.

 
Wichtig

Korrektur der Beitragsberechnung

Sofern Teile einer Sonderzuwendung nur deshalb nachgezahlt werden, weil ein von vornherein der Höhe nach bestimmter Anspruch nicht in vollem Umfang erfüllt wurde, bestehen keine Bedenken, wenn die Beitragsberechnung für den Entgeltzahlungszeitraum, in dem die Sonderzuwendung in unzutreffender Höhe ausgezahlt worden ist, nachträglich korrigiert wird.[1]

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