Unter Umständen kann auch ein Anspruch auf mehrere Renten wegen Todes bestehen, z. B. aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Dabei ist eine bestimmte Reihenfolge maßgebend, nach der das Einkommen auf diese Renten anzurechnen ist. Vorrangig wird das Einkommen auf die Hinterbliebenenrente der Unfallversicherung angerechnet. Der Teil des Einkommens, der danach noch nicht "verbraucht" ist, wird dann auf die Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet. Der in der gesetzlichen Unfallversicherung bereits berücksichtigte Freibetrag wird aber nicht noch einmal berücksichtigt.

Besteht innerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung Anspruch auf mehrere Renten wegen Todes, ist für die Einkommensanrechnung folgende Reihenfolge einzuhalten:

  • Erziehungsrente
  • Witwen- oder Witwerrente
  • Witwen- oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten/Lebenspartner

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