Ebenso wie bei Erwerbseinkommen ist auch bei kurzfristigem Erwerbsersatzeinkommen das durchschnittliche Vorjahreseinkommen maßgebend. Auch hier wird das laufende Einkommen zugrunde gelegt, wenn im Vorjahr entweder kein Einkommen erzielt wurde oder das laufende monatliche Erwerbseinkommen mindestens 10 % niedriger ist als das Vorjahreseinkommen.

Zur Ermittlung des Nettobetrags werden abgezogen:

  • bei Bezug von Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Mutterschaftsgeld, Übergangsgeld, Arbeitslosengeld, Insolvenzgeld, Krankentagegeld und vergleichbaren Leistungen, die ggf. vom Leistungsbezieher zu tragenden Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit und – soweit Beiträge zur sonstigen Sozialversicherung oder einem Krankenversicherungsunternehmen gezahlt werden – zusätzlich pauschal 10 %,
  • bei Bezug von Überbrückungsgeld der Seemannskasse pauschal 10 %, soweit Beiträge zur sonstigen Sozialversicherung oder einem Krankenversicherungsunternehmen gezahlt werden,
  • bei Bezug von Kurzarbeiter- und Saison-Kurzarbeitergeld 40 %.

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