Kommentar

Im Einzelfall kann auch der Geschäftsführer einer GmbH nach den mit dieser getroffenen Vereinbarungen verpflichtet sein, seine Dienstleistung zu fest vereinbarten Zeiten zu erbringen und seine Arbeitskraft zu diesen Zeiten zur Verfügung zu stellen, so daß eine versäumte Dienstleistung im Rahmen eines solchen Vertragsverhältnisses, das entscheidend von dem Charakter als Dauerschuldverhältnis geprägt wird, nicht nachgeholt werden kann.

Achtung! Der Geschäftsführer kann in einem solchen Fall zum Schadenersatz gegenüber der GmbH verpflichtet sein.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 07.12.1987, II ZR 206/87

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