(1) Andere Hilfsmittel im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit den §§ 42, 49 und 76[1] [Bis 31.12.2017: §§ 26, 33 und 55] des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind nur solche Hilfsmittel, die dazu bestimmt sind, zum Ausgleich der durch die Behinderung bedingten Mängel beizutragen.
(2) Zu den anderen Hilfsmitteln im Sinne des Absatzes 1 gehören auch
1. |
Schreibmaschinen für Blinde, Ohnhänder und solche behinderte Menschen, die wegen Art und Schwere ihrer Behinderung auf eine Schreibmaschine angewiesen sind, |
2. |
Verständigungsgeräte für Taubblinde, |
3. |
Blindenschrift-Bogenmaschinen, |
4. |
Blindenuhren mit Zubehör, Blindenweckuhren, |
5. |
Tonbandgeräte mit Zubehör für Blinde, |
6. |
Blindenführhunde mit Zubehör, |
7. |
besondere optische Hilfsmittel, vor allem Fernrohrlupenbrillen, |
8. |
Hörgeräte, Hörtrainer, |
9. |
Weckuhren für hörbehinderte Menschen, |
10. |
Sprachübungsgeräte für sprachbehinderte Menschen, |
11. |
besondere Bedienungseinrichtungen und Zusatzgeräte für Kraftfahrzeuge, wenn der behinderte Mensch wegen Art und Schwere seiner Behinderung auf ein Kraftfahrzeug angewiesen ist, |
(3) Die Versorgung mit einem anderen Hilfsmittel im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit den §§ 42, 49 und 76[2] [Bis 31.12.2017: §§ 26, 33 und 55] des Neunten Buches Sozialgesetzbuch wird nur gewährt, wenn das Hilfsmittel im Einzelfall erforderlich und geeignet ist, zu dem in Absatz 1 genannten Ausgleich beizutragen, und wenn der behinderte Mensch das Hilfsmittel bedienen kann.
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