Vorbemerkung:

Die §§ 3, 9, 10, 12, 13, 15-25 und 26 EGFGB wurden durch § 15 Abs. 2 Abschn. II Ziff. 37 EGZGB mit Wirkung vom 1.1.1976 außer Kraft gesetzt.

§§ 1 - 2 I (1) Übergangsbestimmungen

§ 1 Inkrafttreten des Familiengesetzbuches

Das Familiengesetzbuch tritt am 1. April 1966 in Kraft.

§ 2 Geltungsbereich des Familiengesetzbuches

Die Bestimmungen des Familiengesetzbuches gelten für alle bei seinem Inkrafttreten bestehenden familienrechtlichen Verhältnisse, soweit in den §§ 3 bis 8 dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt ist.

§§ 4 - 8 I (2) Übergangsbestimmungen

§§ 4 - 8 Vermögensregelung bei bestehender Ehe

§ 4

1Mit Inkrafttreten des Familiengesetzbuches wird auch das vor diesem Zeitpunkt erworbene Vermögen der Ehegatten gemeinschaftliches Vermögen, sofern die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Familiengesetzbuch erfüllt sind. 2Hiervon abweichende Vereinbarungen sind gemäß § 14 Familiengesetzbuch zulässig.

§ 5

Die Berechnung des Ausgleiches gemäß § 40 Familiengesetzbuch erfolgt vom Zeitpunkt der Eheschließung an.

§ 8 Wirkungen bisheriger Vaterschaftsfeststellungen und Unterhaltsverpflichtungen

 

(1) Hat vor Inkrafttreten des Familiengesetzbuches ein Mann seine Vaterschaft in einer öffentlichen Urkunde anerkannt oder ist er durch Urteil, gerichtlichen Vergleich oder eine sonstige vollstreckbare Urkunde zur Leistung von Unterhalt an ein Kind verpflichtet worden, mit dessen Mutter er nicht verheiratet war, so hat dies die Wirkung einer Vaterschaftsstellung gemäß § 55 Abs. 1, § 56 Abs. 1 oder § 57 Familiengesetzbuch.

 

(2) Wurde vor Inkrafttreten des Familiengesetzbuches die Unterhaltsklage eines Kindes mit der Begründung rechtskräftig abgewiesen, daß der verklagte Mann nicht als Vater des Kindes gelte, kann die Feststellung der Vaterschaft dieses Mannes nicht verlangt werden.

 

(3) 1Entscheidungen und die in öffentlichen Urkunden nach Abs. 1 enthaltenen Erklärungen können nach Maßgabe der #, 60 Familiengesetzbuch angefochten werden. 2Die Frist zur Erhebung einer Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit einer bisher abgegebenen Vaterschaftsanerkennung beginnt frühestens mit Inkrafttreten des Familiengesetzbuches.

§§ 11 - 14 II Anpassung gesetzlicher Bestimmungen

§ 11 Berichtigung des Grundbuches

 

(1) 1Wurde durch den Übergang von Grundstücken oder Häusern in das gemeinschaftliche Vermögen gemäß § 13 Familiengesetzbuch und § 4 dieses Gesetzes das Grundbuch unrichtig, ist von den Ehegatten dessen Berichtigung zu beantragen. 2Der als Alleineigentümer eingetragene Ehegatte ist zur Mitwirkung am Berichtigungsverfahren verpflichtet.

 

(2) (weggefallen)

§ 14 Anwendung anderer Gesetze

Wird in anderen Gesetzen auf Bestimmungen verwiesen, die durch dieses Gesetz oder auf Grund von Durchführungsbestimmungen zum Familiengesetzbuch aufgehoben oder geändert werden, gelten die entsprechenden neuen Bestimmungen.

§§ 28 - 29 VI Schlußbestimmungen

§ 28

1Durchführungsbestimmungen zum Familiengesetzbuch und zur Anpassung der Bestimmungen über das Verfahren in Familiensachen, der Verordnung vom 22. April 1965 über die Aufgaben und die Arbeitsweise der Organe der Jugendhilfe (GBI. Il Nr. 53 S. 359) und der Bestimmungen über das Verfahren in Personenstandsangelegenheiten erläßt der Ministerrat. 2Der Ministerrat hat das Recht, auf Antrag eines Bürgers im Gesetz nicht vorgesehene Ausnahmefälle zu regeln, soweit nicht eine gerichtliche Entscheidung erforderlich ist.

§ 29

Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Familiengesetzbuch am 1. April 1966 in Kraft.

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