(1) Hat ein Ehegatte zur Vergrößerung oder zur Erhaltung des Vermögens des anderen Ehegatten wesentlich beigetragen, kann ihm das Gericht bei Beendigung der Ehe außer seinem Anteil am gemeinschaftlichen Eigentum und Vermögen auch einen Anteil am Vermögen des anderen Ehegatten zusprechen.

 

(2) 1Der Anteil kann sich bis zur Hälfte dieses Vermögens erstrecken. 2Der Anspruch verjährt nach Ablauf eines Jahres nach Beendigung der Ehe; er ist nicht übertragbar.

 

(3) Wird die Ehe durch den Tod eines Ehegatten beendet, so steht dem anderen Ehegatten der Anspruch neben seinem Erbteil zu.

 

(4) 1Der Anspruch ist nicht vererblich. 2Hinterläßt jedoch ein Ehegatte, der nach Abs. 1 einen Ausgleichsanspruch hätte, nach seinem Tode Kinder, die nicht zu den gesetzlichen Erben des anderen Ehegatten gehören, so kann das Gericht diesen Kindern den Ausgleich oder einen unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage des überlebenden Ehegatten und der Interessen gemeinschaftlicher Kinder zu bemessenden Teil des Ausgleichs zusprechen. 3Der Anspruch verjährt nach Ablauf eines Jahres nach Beendigung der Ehe.

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