Präambel

1Die Familie ist die kleinste Zelle der Gesellschaft. 2Sie beruht auf der für das Leben geschlossenen Ehe und auf den besonders engen Bindungen, die sich aus den Gefühlsbeziehungen zwischen Mann und Frau und den Beziehungen gegenseitiger Liebe, Achtung und gegenseitigen Vertrauens zwischen allen Familienmitgliedern ergeben.

3Die gesellschaftlichen Verhältnisse in der Deutschen Demokratischen Republik sind die feste Grundlage für die sozial gesicherte Existenz der Familie. 4Mit dem Aufbau des Sozialismus entstanden gesellschaftliche Bedingungen, die dazu führen, die Familienbeziehungen von den Entstellungen und Verzerrungen zu befreien, die durch die Ausbeutung des Menschen, die gesellschaftliche und rechtliche Herabsetzung der Frau, durch materielle Unsicherheit und andere Erscheinungen der bürgerlichen Gesellschaft bedingt waren.

5Mit der sozialistischen Entwicklung in der Deutschen Demokratischen Republik entstehen Familienbeziehungen neuer Art. 6Die von Ausbeutung freie schöpferische Arbeit, die auf ihr beruhenden kameradschaftlichen Beziehungen der Menschen, die gleichberechtigte Stellung der Frau auf allen Gebieten des Lebens und die Bildungsmöglichkeiten für alle Bürger sind wichtige Voraussetzungen, die Familie zu festigen und sie dauerhaft zu gestalten. 7Harmonische Beziehungen in Ehe und Familie haben einen großen Einfluß auf die Charakterbildung der heranwachsenden Generation und auf das persönliche Glück und die Lebens- und Arbeitsfreude des Menschen.

In der Deutschen Demokratischen Republik hat die Familie große gesellschaftliche Bedeutung. 8Sie entwickelt sich zu einer Gemeinschaft, in der die Fähigkeiten und Eigenschaften Unterstützung und Förderung finden, die das Verhalten des Menschen als Persönlichkeit in der sozialistischen Gesellschaft bestimmen.

9Es ist die Aufgabe des Familiengesetzbuches, die Entwicklung der Familienbeziehungen in der sozialistischen Gemeinschaft zu fördern. 10Das Familiengesetzbuch soll allen Bürgern, besonders auch den jungen Menschen, helfen, ihr Familienleben bewußt zu gestalten. 11Es dient dem Schutz der Ehe und Familie und dem Recht jedes einzelnen Mitgliedes der Familiengesellschaft. 12Es soll Familienkonflikten vorbeugen und auftretende Konflikte überwinden helfen. 13Es regelt in diesem Zusammenhang Pflichten und Aufgaben der staatlichen Organe und Institutionen.

Das Familiengesetzbuch lenkt die Aufmerksamkeit der Bürger, der sozialistischen Kollektive und der gesellschaftlichen Organisationen auf die große persönliche und gesellschaftliche Bedeutung von Ehe und Familie und auf die Aufgaben jedes einzelnen und der gesamten Gesellschaft, zum Schutz und zur Entwicklung jeder Familie beizutragen.

[1] Präambel aufgehoben durch Gesetz zur Änderung des Familiengesetzbuches der DDR (1. Familienrechtsänderungsgesetz). Anzuwenden bis 30.09.1990.

§§ 1 - 4 ERSTER TEIL GRUNDSÄTZE

§ 1

 

(1) 1Die Familie ist eine grundlegende Einheit der Gesellschaft. 2Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutz des Staates. 3Kinder, Frauen und Männer haben unabhängig von Ihrem gesetzlichen Familienstand das Recht auf Achtung Ihrer familiären bzw. ehelichen Bindungen sowie auf staatliche Hilfe und Unterstützung.

 

(2) 1Die kommunalen und anderen staatlichen Einrichtungen, insbesondere die Jugendämter, die Erziehungs- und Bildungseinrichtungen, die Ehe- und Familienberatungsstellen und die anderen Beratungsdienste sowie die entsprechenden Einrichtungen konfessioneller und freier Träger haben die Aufgabe, den Ehegatten für die Gestaltung ihrer Familienbeziehungen und den Eltern für die Erziehung ihrer Kinder Unterstützung anzubieten. 2Besondere Unterstützung und Förderung gelten kinderreichen Familien, Familien mit behinderten Kindern und alleinerziehenden Müttern und Vätern.

[1] § 1 geändert durch Gesetz zur Änderung des Familiengesetzbuches der DDR (1. Familienrechtsänderungsgesetz). Anzuwenden ab 01.10.1990.

§ 2

1Die Gleichstellung von Frau und Mann bestimmt entscheidend den Charakter der Familie. 2Sie verpflichtet die Partner, ihre Beziehungen zueinander so zu gestalten, daß beide das Recht auf Entfaltung ihrer Fähigkeiten voll wahrnehmen können und erfordert die gegenseitige Respektierung der Persönlichkeit und Unterstützung des anderen.

[1] § 2 geändert durch Gesetz zur Änderung des Familiengesetzbuches der DDR (1. Familienrechtsänderungsgesetz). Anzuwenden ab 01.10.1990.

§ 3

1Die Bürger gestalten ihre familiären Beziehungen so, daß sie die Entwicklung aller Familienmitglieder fördern. 2Es ist das natürliche Recht und die vornehmste Aufgabe der Eltern, ihre Kinder zu Menschen zu erziehen, die auf ein eigenverantwortliches und gemeinschaftsbezogenes Leben vorbereitet sind. 3Eine solche Entwicklung der Kinder ist zugleich Aufgabe und Anliegen der gesamten Gesellschaft.

[1] § 3 geändert durch Gesetz zur Änderung des Familiengesetzbuches der DDR (1. Familienrechtsänderungsgesetz). Anzuwenden ab 01.10.1990.

§ 4

 

(1) 1Die Städte und Kreise sollen Ehe- und Familienberatungsstellen einrichten und die entsprechende Beratungstätigkeit konfessioneller u...

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