Nach heute üblicher Praxis wird bei der Vermietung einer Wohnung vereinbart, dass der Mieter neben der Grundmiete auch die Betriebskosten zu bezahlen hat. Die rechtliche Grundlage für die Betriebskostenumlage findet sich in § 556 Abs. 1 BGB. Danach können die Parteien vereinbaren, dass der Mieter Betriebskosten trägt. Soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, sind diese Kosten nach dem Anteil der Wohnfläche umzulegen.[1]

2.1 Umlagevereinbarung

Die Umlage der Betriebskosten setzt stets eine besondere Vereinbarung voraus. Es gelten die allgemeinen Vorschriften des Mietrechts. Für die vermietete Eigentumswohnung bestehen keine Besonderheiten.

Klare Vereinbarung bei Vorauszahlungen

Falls – wie üblich – Betriebskostenvorauszahlungen vereinbart sind, achten Sie darauf, dass die Formulierung eindeutig ist und nicht als Pauschale aufgefasst werden kann.

2.2 Umlageschlüssel

Die Kosten und Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums sind unter den Eigentümern nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile zu verteilen.[1] Für die Miete gilt grundsätzlich kraft Gesetzes, dass die Betriebskosten nach dem Verhältnis der Wohnflächen zu verteilen sind.[2] Der gesetzlich vorgesehene Umlagemaßstab ist allerdings nicht zwingend. Die Parteien können einen beliebigen anderen Maßstab vereinbaren, soweit keine gesetzlichen Vorschriften vorrangig sind, wie z. B. die Heizkostenverordnung.

 
Achtung

Umlageschlüssel nach MEA mit Mieter vereinbaren

Das ist einfach: Wichtig ist die neue, seit 1.12.2020 geltende Regelung in § 556a Abs. 3 BGB: "Ist Wohnungseigentum vermietet und haben die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart, sind die Betriebskosten abweichend von Absatz 1 nach dem für die Verteilung zwischen den Wohnungseigentümern jeweils geltenden Maßstab umzulegen."

Diese Neuregelung soll ausdrücklich einen unkomplizierten gleichen Abrechnungsmaßstab zwischen Eigentümern und Mietern ermöglichen.

 
Hinweis

Grenze: Billiges Ermessen

Um ungerechte – im Sinne von unbilligen – Ergebnisse zu vermeiden, gilt: "Widerspricht der Maßstab billigem Ermessen, ist nach Abs. 1 umzulegen.".[3]

2.2.1 Einzelheiten zum Umlageschlüssel

2.2.1.1 Zwischen Betriebskosten des Gemeinschaftseigentums und des Sondereigentums unterscheiden

Bei der Eigentumswohnung ist zwischen den Betriebskosten des Gemeinschaftseigentums und den Betriebskosten des Sondereigentums zu unterscheiden.

 
Praxis-Beispiel

Betriebskosten beim Sondereigentum

Zu den Betriebskosten des Sondereigentums gehören die Grundsteuer, die Betriebskosten einer im Sondereigentum stehenden Etagenheizung, die Kosten der Reinigung und Wartung von vermietereigenen Warmwassergeräten oder Wartungskosten für eine vermietereigene Antenne.

Diese Kosten entstehen unmittelbar beim Eigentümer und ausschließlich für die vermietete Wohnung. Wird vereinbart, dass die Betriebskosten nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile auf den Mieter umgelegt werden, gilt dieser Maßstab auch für die Betriebskosten des Sondereigentums. Der Vermieter muss also z. B. ermitteln, welche Grundsteuern insgesamt für die Wohnungseigentumsanlage gezahlt werden. Von diesem Betrag kann er den auf die Wohnfläche entfallenden Betrag auf den Mieter umlegen.[1] Weicht der für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer maßgebliche Maßstab hiervon ab, muss eine Umrechnung erfolgen. Dies führt zu folgendem Ergebnis: Haben die Wohnungen unterschiedliche Wohnflächen, so kann der Eigentümer einer großen Wohnung nur einen Teil der Grundsteuer auf den Mieter umlegen. Umgekehrt könnte der Eigentümer einer Kleinwohnung einen höheren Grundsteueranteil umlegen, als er selbst zu zahlen hat. Dieses (merkwürdige) Ergebnis kann der Vermieter einer Eigentumswohnung nur vermeiden, wenn er mit dem Mieter hinsichtlich der Betriebskosten des Gemeinschafts- und des Sondereigentums spezielle Umlagemaßstäbe vereinbart.

 
Praxis-Beispiel

Umlagemaßstab: Formulierung

Die Betriebskosten des Sondereigentums hat der Mieter in voller Höhe zu tragen. Hierzu gehört insbesondere die Grundsteuer. Die Betriebskosten des Gemeinschaftseigentums trägt der Mieter anteilig. Diese Kosten werden nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile umgelegt.

2.2.1.2 Umlageschlüssel ändern

Beim Wohnungseigentum

Im Wohnungseigentum kommen für die Änderung des Umlagemaßstabs 2 Regelungen in Betracht:

  1. Jeder Wohnungseigentümer kann "eine vom Gesetz abweichende Vereinbarung oder die Anpassung einer Vereinbarung verlangen, soweit ein Festhalten an der geltenden Regelung aus schwerwiegenden Gründen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Rechte und Interessen der anderen Wohnungseigentümer, unbillig erscheint".[1]
  2. Grundsätzlich hat jeder Wohnungseigentümer die Kosten der Gemeinschaft, insbesondere der Verwaltung und des gemeinschaftlichen Verbrauchs, nach seinem Miteigentumsanteil zu tragen.[2]

Die Wohnungseigentümer können aber abweichendes beschließen.[3]

Bei der Miete

Bei der Miete sind die Parteien an einen vertraglich vereinbarten – beim Fehlen einer Vereinbarung an den gesetzlichen – Umlagemaßstab gebunden.

 
Achtung

Änderungsver...

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