Nach einem neuen Urteil des LG Duisburg kann der Mieter die Weiterleitung der Kaution vom Veräußerer an den neuen Eigentümer verlangen. Durch die Veräußerung des Wohnraums geht der Mietvertrag nach § 566 BGB auf den Erwerber über. Daher fehlt es für den Veräußerer an einer Rechtsgrundlage, die Sicherheit über diesen Zeitpunkt hinaus behalten zu dürfen. Dieser Weiterleitungsanspruch wird auch nicht durch die Haftung des ehemaligen Vermieters nach § 566a Satz 2 BGB ausgeschlossen, wonach der Veräußerer gegenüber dem Mieter weiterhin zur Rückzahlung verpflichtet bleibt, wenn der Mieter die Sicherheit von dem Erwerber nicht zurückerlangen kann z. B. weil dieser zwischenzeitlich in Vermögensverfall geraten ist.

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