1 Leitsatz

Wird das Mietobjekt veräußert, kann der Mieter die Weiterleitung einer von ihm geleisteten Barkaution an den in den Mietvertrag eintretenden Erwerber verlangen.

2 Normenkette

§§ 566, 566a BGB

3 Das Problem

Wurde Wohnraum veräußert und hat der Mieter des veräußerten Wohnraums dem Vermieter für die Erfüllung seiner Pflichten (z. B. Mietzahlung, Ausführung von Schönheitsreparaturen) Sicherheit geleistet, tritt der Erwerber in die dadurch begründeten Rechte und Pflichten ein (§ 566a Satz 1 BGB). Dies bedeutet, dass der Mieter bei Mietende die geleistete Sicherheit einschließlich der darauf entfallenen Zinsen in jedem Fall vom Erwerber zurückverlangen kann; unabhängig davon, ob der Erwerber die Sicherheit seinerzeit beim Eigentumswechsel tatsächlich erhalten bzw. eine Pflicht zur Rückgewähr übernommen hat.

4 Die Entscheidung

Nach einem neuen Urteil des LG Duisburg kann der Mieter die Weiterleitung der Kaution vom Veräußerer an den neuen Eigentümer verlangen. Durch die Veräußerung des Wohnraums geht der Mietvertrag nach § 566 BGB auf den Erwerber über. Daher fehlt es für den Veräußerer an einer Rechtsgrundlage, die Sicherheit über diesen Zeitpunkt hinaus behalten zu dürfen. Dieser Weiterleitungsanspruch wird auch nicht durch die Haftung des ehemaligen Vermieters nach § 566a Satz 2 BGB ausgeschlossen, wonach der Veräußerer gegenüber dem Mieter weiterhin zur Rückzahlung verpflichtet bleibt, wenn der Mieter die Sicherheit von dem Erwerber nicht zurückerlangen kann z. B. weil dieser zwischenzeitlich in Vermögensverfall geraten ist.

5 Entscheidung

LG Duisburg, Urteil v. 12.4.2021, 13 S 106/20

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