Leitsatz

Die Eintragung des Verzichts auf das Wohnungs- oder Teileigentum in das Grundbuch ist unzulässig.

 

Fakten:

Der einzelne Eigentümer kann sein Wohnungsoder Teileigentum nicht durch Verzicht aufgeben. Dies hatte der BGH bereits für einen Miteigentumsanteil an einem Grundstück entschieden (BGH, Beschluss v. 10.5.2007, V ZB 6/07). Für den Verzicht auf Wohnungseigentum gilt nichts anderes.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Beschluss vom 14.06.2007, V ZB 18/07

Fazit:

Zwar kann ein einzelner Wohnungseigentümer nicht auf sein Wohnungseigentum verzichten, möglich wäre allerdings der Verzicht sämtlicher Eigentümer. Denn in diesem Fall wird zugleich das ganze Eigentum an dem Grundstück aufgegeben. Die rechtliche Situation ist dann dieselbe wie bei dem Verzicht auf das Alleineigentum nach § 928 Abs. 1 BGB.

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