Leitsatz

Kein Verzicht auf Wohnungseigentum

 

Normenkette

§§ 1, 6, 11, 16 Abs. 2 WEG; §§ 748, 749 Abs. 1, 928 BGB

 

Kommentar

  1. Ein Miteigentumsanteil an einem Grundstück kann nicht durch Verzicht des einzelnen Miteigentümers aufgegeben werden. Die Eintragung des Verzichts auf den Anteil an einem Grundstück in das Grundbuch ist unzulässig (vgl. BGH v. 10.5.2007, V ZB 6/07 = ZMR 10/2007, 793 = NZM 14/2007, 535, unter Hinweis auf bisherige Senatsrechtsprechung, BGHZ 115, 1).
  2. Auch für einen etwaigen Verzicht auf Wohnungs- oder Teileigentum gilt die gleiche Rechtslage. Einer anderen Wertung stehen Vorschriften des WEG entgegen, welche Rechte und Pflichten der Wohnungs- und Teileigentümer regeln und zur Folge haben, dass kein Eigentümer, außer durch Übertragung seines Eigentums, einseitig aus der Gemeinschaft ausscheiden kann. Anders als bei der "gewöhnlichen" Miteigentümergemeinschaft kann auch kein Wohnungs- oder Teileigentümer die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen, nicht einmal aus wichtigem Grund. Wollte man einen Verzicht auf das Wohnungs- und Teileigentum zulassen, würde man sich über diese unabdingbaren Regelungen hinwegsetzen.
  3. Damit hatte die Vorlage des OLG Düsseldorf (ZMR 2007, 382 = NZM 2007, 219) keinen Erfolg; vielmehr wurden die früheren Entscheidungen des BayObLG (NJW 1991, 1962), des OLG Zweibrücken (ZMR 2003, 137) und des OLG Celle (MDR 2004, 29) im Ergebnis durch den Senat bestätigt.
 

Link zur Entscheidung

BGH, Beschluss vom 14.06.2007, V ZB 18/07 = ZMR 2007, 795 mit Anm. Elzer = NZM 2007, 600

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