Leitsatz

  • Abfahrtsrampe und Begrenzungswände eines selbstständigen Tiefgaragenteileigentums sind zwingend Gemeinschaftseigentum

    Positionsanfechtung einer Jahresabrechnungsgenehmigung kann im Erfolgsfall nur zu einer Teilungültigkeit des Genehmigungsbeschlusses führen

 

Normenkette

§ 5 Abs. 2 WEG, § 23 Abs 4 WEG

 

Kommentar

1. Die Tiefgaragenabfahrtsrampe und die dazugehörenden seitlichen Grenzwände sind zwingend gemeinschaftliches Eigentum im Sinne des § 5 Abs. 2 WEG, weil sie ein notwendiges baukonstruktives Element und damit ein tragendes Konstruktionsteil im Sinne des § 5 Abs. 2 WEG darstellen (h. M.). Dies gilt auch, wenn die Tiefgarage selbst als eigenständiges Teileigentum begründet wurde. Insoweit steht nicht der gesamte Tiefgaragenbaukörper im Sondereigentum, was ja dazu führen würde, dass Miteigentümer dieses Teileigentums in der Lage wären, ohne Mitwirkungsmöglichkeit der übrigen Eigentümer durch beliebige Änderung der Außenteile des Baukörpers der ganzen Wohnanlage ein anderes Gepräge zu geben; dies aber wollte das WEG gerade vermeiden.

2. Wird die Beschlussanfechtung auf einzelne Positionen einer durch Eigentümerbeschluss gebilligten Jahresabrechnung beschränkt (hier: Umlegung von Betonsanierungskosten einer Tiefgaragenabfahrtsrampe), so sind nur diese Einzelpositionen Gegenstand des Verfahrens. Deshalb ist ggf. der Eigentümerbeschluss auch nur insoweit für ungültig zu erklären, während er im Übrigen in seiner Bindungswirkung nach § 23 Abs. 4 WEG unberührt bleibt (ständige Rechtsprechung des BayObLG). Ein entsprechender Beschlussungültigkeitsantrag ist in diesem Sinne auszulegen.

3. Keine außergerichtliche Kostenerstattung bei Geschäftswertansatz von DM 10.000,-.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 30.03.1993, 2Z BR 11/93)

zu Gruppe 3: Begründung, Erwerb und Veräußerung; Umwandlung

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