Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentum: Beschränkung der Beschlußanfechtung auf Einzelpositionen der Jahresabrechnung; selbständiges Teileigentum an getrennt errichteter Tiefgarage

 

Leitsatz (redaktionell)

(abgedruckt in Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)

1. Wird die Beschlußanfechtung auf einzelne Positionen einer durch Eigentümerbeschluß gebilligten Jahresabrechnung beschränkt, so sind nur diese Einzelpositionen Gegenstand des Verfahrens. Deshalb ist gegebenenfalls der Eigentümerbeschluß auch nur insoweit für ungültig zu erklären.

2. In einer aus mehreren Wohnhäusern und einem davon getrennt errichteten Tiefgaragenbau bestehenden Wohnanlage kann die Tiefgarage ein selbständiges Teileigentum bilden. In einem solchen Fall umfaßt das Sondereigentum nicht die Tiefgaragenabfahrtsrampe und die sie seitlich eingrenzenden Wände.

 

Normenkette

WoEigG § 5; WEG § 23 Abs. 4

 

Verfahrensgang

LG München II (Entscheidung vom 04.01.1993; Aktenzeichen 6 T 4174/92)

AG Fürstenfeldbruck (Entscheidung vom 14.05.1992; Aktenzeichen UR II 28/91)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI538174

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