Ein Mieterdarlehen, das der Mieter dem Veräußerer gewährt hat, muss der Erwerber nicht gegen sich gelten lassen.[1] Ist vereinbart, dass das Darlehen durch monatliche Verrechnung mit der Miete oder einem Teil der Miete getilgt werden soll, so kann hierin eine Mietvorauszahlung liegen; hierfür gilt § 566c BGB.

Wurde die Mietvorauszahlung als Baukostenzuschuss geleistet, so muss sie der Erwerber in vollem Umfang gegen sich gelten lassen, wenn durch die Leistung des Mieters die Mietsache erst geschaffen oder erheblich verbessert wurde und der erhöhte Ertragswert dem Erwerber zugutekommt.[2]

[1] LG Berlin, GE 2010 S. 909.
[2] BGHZ 15 S. 296.

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