Leitsatz

Aktualisierte Eigentümernamens- und Anschriftenliste kann auch noch in der Berufungsinstanz vorgelegt werden und stellt keine Klageänderung in Form eines Parteiwechsels dar

 

Normenkette

§§ 44, 46 WEG; § 253 ZPO

 

Kommentar

  1. § 44 Abs. 1 Satz 2 WEG i.V.m. § 253 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 4 sowie § 130 Nr. 1 ZPO verlangen, dass in der Klage zunächst nur mit einer Kurzbezeichnung benannte beklagte Wohnungseigentümer bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung unter Angabe einer ladungsfähigen Anschrift namentlich zu bezeichnen sind. Diesen Anforderungen genügt eine Eigentümerliste nicht, die nicht dem aktuellen Stand im Zeitpunkt der Klageerhebung entspricht, da eine solche Liste die beklagten Eigentümer nicht vollständig erfasst und daher nicht alle beklagten Eigentümer namentlich bezeichnet werden. Werden die Angaben nicht bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz korrigiert, ist die Klage als unzulässig abzuweisen (vgl. BGH, Urteil v. 20.5.2011, V ZR 99/10).
  2. Allerdings können Namen und Anschriften bisher nicht benannter Wohnungseigentümer auch noch im Berufungsrechtszug nachgeholt werden; der Mangel der Zulässigkeit einer Klage wird insoweit geheilt. Dies gilt nicht nur bei Fehlen ladungsfähiger Anschriften, sondern auch im Fall fehlender Angaben zu den Namen der beklagten Wohnungseigentümer, wie im vorliegenden Verfahren. Eine solche Nachreichung einer aktuellen Eigentümerliste erst im Berufungsrechtszug stellt keine Klageänderung in Form eines Parteiwechsels dar; Beklagte waren von Anfang an alle im Zeitpunkt der Klageeinreichung zur Gemeinschaft gehörenden Wohnungseigentümer mit Ausnahme der Klägerseite. Durch nachträgliche Einreichung einer veralteten Eigentümerliste ändert sich die Stellung der verklagten Eigentümer als Partei des Prozesses nicht; sie führt auch nicht zu einer (teilweisen) Auswechslung der Prozessparteien. Insoweit kommt der Eigentümerliste lediglich deklaratorische Bedeutung zu; ein in der Liste versehentlich nicht aufgeführter Wohnungseigentümer bleibt gleichwohl Partei (h.M., etwa auch LG München I, NJW 2011 S. 1974, 1975 und LG Nürnberg-Fürth, ZMR 2011 S. 242, 243). Stellt die Einreichung einer nicht aktuellen Eigentümerliste keinen Parteiwechsel dar, so kann auch in ihrer nachträglichen Korrektur keine Parteiänderung liegen, und zwar unabhängig davon, ob die Aktualisierung in erster Instanz oder erst in der Berufungsinstanz erfolgt. Vielmehr betrifft dies allein die Frage, ob und wann den Anforderungen des § 253 ZPO Genüge getan ist.
  3. Die nach § 253 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 4 i.V.m. § 130 Nr. 1 ZPO erforderliche Bezeichnung der Parteien ist Bestimmtheits-, nicht jedoch Zulässigkeitserfordernis. Für die Einhaltung der Klagefrist nach § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG kommt es allein auf die fristgerechte Einreichung und Zustellung der Klage an, nicht aber darauf, ob und zu welchem Zeitpunkt die beklagten Eigentümer in einer § 253 ZPO genügenden Weise bezeichnet worden sind (BGH, Urteil v. 20.5.2011, V ZR 99/10).
  4. Da die materiell-rechtliche Ausschlussfrist nach § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG vom Kläger vorliegend gewahrt wurde, war die Sache an das Berufungsgericht zur Klärung der geltend gemachten Beschlussmängel zurückzuverweisen.
 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil v. 8.7.2011, V ZR 34/11

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