Leitsatz

Die Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum durch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist grundsätzlich auch wegen des Eigenbedarfs eines Gesellschafters zulässig, sofern dieser bereits bei Abschluss des Mietvertrags Gesellschafter war.

 

Fakten:

Die Vermieterin - eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) - kündigte das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs eines schwer erkrankten Gesellschafters. Der BGH erklärt die Kündigung für wirksam. Eine Eigenbedarfskündigung setzt voraus, dass der Vermieter die Räume "für sich", seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt. Eine GbR kann die Kündigung eines Mietvertrags auf den Eigenbedarf der Gesellschaft selbst als auch auf den Eigenbedarf eines Gesellschafters stützen. Es wäre im Ergebnis nicht gerechtfertigt, Gesellschafter einer GbR insoweit schlechter zu stellen als Mitglieder einer einfachen Vermietermehrheit. Es hängt oft nur vom Zufall ab, ob eine Personenmehrheit eine Wohnung als Gemeinschaft oder als GbR vermietet. Eine Eigenbedarfskündigung durch eine GbR kommt aber grundsätzlich nur wegen des Wohnbedarfs von Gesellschaftern oder deren Familienbeziehungsweise Haushaltsangehörigen in Betracht, die bereits bei Abschluss des Mietvertrags Gesellschafter waren.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 27.06.2007, VIII ZR 271/06

Fazit:

Der BGH stellt Gesellschafter einer GbR einer nicht gesellschaftlich verbundenen Vermietermehrheit gleich. Auch dort reicht der Eigenbedarf eines Vermieters aus, um eine Kündigung zu rechtfertigen. Soweit dieser aber vor Ablauf der Kündigungsfrist wegfällt, ist die Kündigung unwirksam.

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