Eine Anbietpflicht besteht nicht, wenn besondere Umstände die Neubegründung eines Mietverhältnisses mit dem gekündigten Mieter als unzumutbar erscheinen lassen, z. B. bei vertragswidrigem Verhalten des Mieters.[1] Nach Auffassung des LG Mannheim muss es sich insofern jedoch um Vertragsverletzungen handeln, die den Tatbestand der außerordentlichen oder ordentlichen Kündigung erfüllen, da "Spannungen" unterhalb der Kündigungsschwelle die Anbietpflicht nicht berühren.[2]
Die Anbietpflicht entfällt also, wenn
- der Mieter das Vertrauensverhältnis durch sein Verhalten erschüttert hat[3] oder
- Mieter und Vermieter verfeindet sind und die Alternativwohnung im persönlichen Lebens- und Wohnbereich des Vermieters gelegen ist.[4]
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