Hat der Vermieter lediglich Bedarf an einem Teil der vermieteten Wohnung, kann er das Mietverhältnis nicht wegen Eigenbedarfs kündigen, da Eigenbedarf nur vorliegt, wenn der Vermieter die gesamte Wohnung benötigt.[1] Benötigt er nur einen Teil der vermieteten Räume, kommt eine Kündigung dieses Teils der Wohnung nur nach der allgemeinen Vorschrift des § 573 Abs. 1 BGB in Betracht.

Voraussetzung ist jedoch, dass die Interessen des Mieters dadurch nicht unzumutbar beeinträchtigt werden. Dies kann u. a. der Fall sein, wenn sich der Wohnraumbedarf des Mieters z. B.

  • durch Wegzug früher in der Wohnung lebender Kinder oder anderer Hausgenossen deutlich eingeschränkt hat und
  • der vom Vermieter beanspruchte Teil der überlassenen Mieträume so von dem dem Mieter verbleibenden Teil abgetrennt ist oder abgetrennt werden kann, dass der Mieter dort ohne Einschränkungen weiterhin seinen Lebensmittelpunkt haben kann.

Behauptet der Vermieter substanziiert einen solchen Sachverhalt, wird der Mieter deshalb gehalten sein, vernünftige und nachvollziehbare Gründe für den Fortbestand seines bisherigen Wohnraumbedarfs trotz geänderter Verhältnisse vorzutragen. Dies muss in ähnlicher Weise erfolgen wie es dem Vermieter bei der Darlegung seines Eigenbedarfs obliegt.[2]

[2] OLG Karlsruhe, a. a. O.; LG Duisburg, Urteil v. 27.2.1996, 23 (7) S 270/95, NJW-RR 1996 S. 718.

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