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Eigenbedarfskündigung / 13 Inhalt des Kündigungsschreibens

Rudolf Stürzer
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Wichtig

Angabe sämtlicher Gründe im Kündigungsschreiben

Im Kündigungsschreiben sind sämtliche Gründe, die als berechtigtes Interesse des Vermieters für die ausgesprochene Kündigung von Wohnraum berücksichtigt werden sollen, grundsätzlich auch dann nochmals anzugeben, wenn sie dem Mieter bereits zuvor mündlich oder schriftlich mitgeteilt oder in einem Vorprozess geltend gemacht worden waren.

Die Bestimmung des § 573 Abs. 3 BGB, wonach die Wirksamkeit der Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses die Darlegung der Kündigungsgründe bereits im Kündigungsschreiben erfordert, ist mit der Eigentumsgarantie des Grundgesetzes vereinbar.[1] Dieser Begründungszwang führt zwar dazu, dass der Vermieter im Kündigungsschreiben bestimmte persönliche Verhältnisse offenbaren muss, jedoch ist dies durch das Interesse des Mieters gerechtfertigt, zum frühestmöglichen Zeitpunkt Klarheit über seine Rechtsposition zu bekommen und die Erfolgsaussichten eines Vorgehens gegen die Kündigung abschätzen zu können.[2]

 
Wichtig

Gesetzestextauszug reicht nicht

Die bloße Wiedergabe des Gesetzestextes genügt diesen Anforderungen an die Begründungspflicht der Kündigung daher nicht.

Dem Begründungserfordernis ist jedoch im Allgemeinen bereits dann Genüge getan, wenn das Kündigungsschreiben den Kündigungsgrund so bezeichnet, dass er identifiziert und von anderen Gründen unterschieden werden kann. Bei einer Kündigung wegen Eigenbedarfs ist daher grundsätzlich die Angabe der Personen, für welche die Wohnung benötigt wird, und die Darlegung des Interesses, das diese Personen an der Erlangung der Wohnung haben, ausreichend.[3]

Daher genügt es, z. B. den Sohn des Vermieters als Bedarfsperson zu benennen und dessen Interesse an der Wohnung aufgrund höheren Raumbedarfs infolge regelmäßiger Homeoffice-Tätigkeiten darzuleg...

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