Auch der Wunsch nach einer

  • größeren,
  • günstiger geschnittenen,
  • besser gelegenen oder
  • besser ausgestatteten Wohnung

    kann ein berechtigtes Interesse an der Kündigung darstellen.[1]

 
Praxis-Beispiel

Größere Wohnung

  • Langer Besuch der Kinder/Enkelkinder

    Ein berechtigtes Interesse liegt vor, wenn der Vermieter in der vermieteten Wohnung auch längerfristigen Besuch seiner Kinder und Enkelkinder besser und ohne größere Umstände beherbergen kann.[2]

  • Aufnahme der pflegebedürftigen Schwiegermutter

    Gleiches gilt für den Wunsch des Vermieters, die 83-jährige pflegebedürftige Schwiegermutter im eigenen Haus wohnen zu haben.[3]

  • Aufnahme Geschwister

    Entsprechendes gilt, wenn der Vermieter einen Angehörigen, z. B. seinen Bruder, in die Wohnung aufnehmen will, dies aber nur in der größeren, vermieteten Wohnung möglich ist.[4]

  • Eigenes Kinderzimmer

    Kündigt der Vermieter eine Wohnung, um jedem seiner beiden Kinder ein eigenes, abgeschlossenes Zimmer zur Verfügung zu stellen, ist es den Fachgerichten verwehrt, darüber zu befinden, ob dies pädagogisch und erzieherisch sinnvoll ist.[5]

  • Arbeitszimmer

    Ein berechtigtes Interesse des Vermieters liegt außerdem vor, wenn nur in der vermieteten Wohnung die Möglichkeit zur Schaffung eines notwendigen Arbeitszimmers besteht.[6]

Auch den Wunsch des Vermieters nach Zusammenlegung zweier Wohnungen – der selbst genutzten und der vermieteten Nachbarwohnung – hat das Gericht grundsätzlich zu akzeptieren, wenn hierfür vernünftige und nachvollziehbare Gründe vorliegen. Es darf den Vermieter nicht auf andere Alternativen verweisen, die nach Ansicht des Gerichts ebenfalls geeignet wären, den Wohnbedarf des Vermieters zu erfüllen.[7] Dementsprechend kann auch der Wunsch des Vermieters, eine Wohnung mit der darüberliegenden zusammenzulegen, nicht deswegen als unzureichender Grund für eine Kündigung angesehen werden, weil der hinsichtlich dieser anderen Wohnung anhängige Räumungsrechtsstreit noch nicht zu seinen Gunsten entschieden worden ist und er deshalb seinen Nutzungswunsch "derzeit" nicht verwirklichen kann.[8]

 
Hinweis

Mängel

Kündigt der Vermieter, der selbst zur Miete wohnt, mit der Begründung, er wolle in die eigene Wohnung einziehen, da seine Mietwohnung erhebliche Mängel aufweist, kann ihm nicht entgegengehalten werden, er könne von seinem Vermieter Mängelbeseitigung verlangen.[9]

 
Praxis-Beispiel

Unterbringung einer Au-pair-Kraft

Auch der Wunsch des Vermieters, eine Hilfe zur Kinderbetreuung, z. B. eine Au-pair-Kraft, in der Nähe seiner Wohnung unterzubringen, kann eine Kündigung wegen Eigenbedarfs begründen. Dabei kann der Mieter nicht einwenden, der Vermieter müsse die Raumaufteilung seines Hauses entsprechend verändern, um die Hilfskraft unterbringen und eine Kündigung vermeiden zu können.[10]

Dagegen ist das LG Berlin der Auffassung, dass die Absicht des Vermieters, die vermietete Wohnung als Schlafstatt für eine zukünftige Au-Pair-Kraft zu nutzen, nicht ohne Weiteres einen Kündigungsgrund darstellt. Auch wenn man dies unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls bejahen sollte, ist das Mietverhältnis jedenfalls fortzusetzen, wenn sich der Mieter mit Erfolg auf den Härtegrund fehlenden Ersatzwohnraums berufen kann und die alternative Unterbringung künftiger Au-Pairs im Haushalt des Vermieters oder in sonstigen Räumen lediglich mit Komfortnachteilen oder einer unerheblichen wirtschaftlichen Mehrbelastung des Vermieters verbunden wäre.[11]

Ein vernünftiger und nachvollziehbarer Grund für eine Eigenbedarfskündigung liegt vor, wenn der Vermieter seine Mutter im eigenen Haus wohnen lassen will, die beabsichtigt, aus einer größeren und teureren Wohnung auszuziehen. Dies gilt auch dann, wenn es sich bei dieser Wohnung um eine Eigentumswohnung in besserer Wohnlage handelt.[12]

 
Hinweis

Räumliche Trennung des Vermieters vom Ehegatten

Ferner kann ein berechtigtes Interesse vorliegen, wenn der Vermieter ernsthaft beabsichtigt, eine räumliche Trennung von seinem Ehegatten herbeizuführen und in Zukunft ohne den Ehegatten in der vermieteten Wohnung zu wohnen. Insoweit ist auch nicht erforderlich, dass die Ehegatten eine Trennung im familienrechtlichen Sinne innerhalb ihrer bisherigen Ehewohnung (§ 1567 Abs. 1 Satz 2 BGB) bereits vollzogen haben oder dass sie definitiv die Scheidung beabsichtigen.

Vernünftige, nachvollziehbare Gründe für den Umzug eines Ehegatten in eine eigene Wohnung liegen bereits dann vor, wenn sich die Ehegatten ernsthaft entschieden haben, sich zu trennen und ihre häusliche Gemeinschaft zumindest vorläufig aufheben. Insofern dürfen an die Begründungspflicht keine zu strengen Anforderungen gestellt werden, da es sich dabei um "innere Tatsachen" handelt, deren Erforschung weder möglich noch erforderlich ist.[13]

Der Eigentümer ist im Rahmen seiner Verfügungsbefugnis nicht nur

  • zum Verkauf,
  • zur Eigennutzung und
  • zur Vermietung berechtigt,
  • sondern auch zur Umgestaltung nach seinen Wünschen.

Daher hindert auch die Herbeiführung eines Eigenbedarfsgrunds durch einen der Lebensplanung entsprechenden Umba...

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