1 Leitsatz

Die Eigenbedarfskündigung des Vermieters ist unwirksam, wenn ihr ein mit öffentlich-rechtlichen Vorgaben unvereinbares Nutzungskonzept der Mietsache zugrunde liegt.

2 Normenkette

§§ 546 Abs. 1, 573 Abs. 2 Nr. 2, 985 BGB; § 172 BauGB

3 Das Problem

Der Vermieter kann ein Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs kündigen, wenn er die Räume für sich oder seine Familien- oder Haushaltsangehörigen benötigt. Ein "Benötigen" der vermieteten Räume ist gegeben, wenn der Vermieter vernünftige und nachvollziehbare Gründe für die Inanspruchnahme der Wohnräume für sich oder eine begünstigte Person hat.

4 Die Entscheidung

In dem vom LG Berlin entschiedenen Fall begründete der Vermieter die Eigenbedarfskündigung mit der Zusammenlegung der von den Mietern bewohnten Wohnung mit der ebenfalls in seinem Eigentum stehenden Nachbarwohnung. Diese Zusammenlegung widerspricht allerdings öffentlich-rechtlichen Vorgaben, da die streitgegenständliche Wohnung in einem Erhaltungssatzungsgebiet liegt. In solchen Gebieten bedarf der Rückbau, die Änderung oder die Nutzungsänderung der vorherigen Genehmigung der Stadt. Vorliegend ist eine solche Genehmigung vor Ausspruch der Kündigung – und auch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung – weder eingeholt noch erteilt worden. Ihre Erteilung käme aber selbst im Fall ihrer Beantragung nicht in Betracht, da durch die Verordnung die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung aus besonderen städtebaulichen Gründen erhalten werden soll. Genau diesem Verordnungsziel handelt der Vermieter nach Auffassung des LG Berlin mit der Zusammenlegung der beiden Wohnungen zuwider. Die Eigenbedarfskündigung des Vermieters war daher mit öffentlich-rechtlichen Vorgaben nicht vereinbar und daher unwirksam.

5 Entscheidung

LG Berlin, Urteil v. 26.4.2022, 67 S 10/22

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