In dem vom LG Berlin entschiedenen Fall genügte das Kündigungsschreiben den formalen Anforderungen des § 573 Abs. 3 BGB nicht, da die Bedarfsperson im Kündigungsschreiben mit einem vollständig unzutreffenden Nachnamen bezeichnet worden ist. Damit ist die Bedarfsperson für den Mieter nicht identifizierbar. Das Kündigungsschreiben entspricht daher nicht dem in § 573 Abs. 3 BGB geschützten Informationsbedürfnis des Mieters. Es kann zwar dahinstehen – so das LG Berlin –, ob regelmäßig die namentliche Benennung der Bedarfsperson zu fordern ist. Jedenfalls bedarf es aber im Falle einer namentlichen Benennung der Bedarfsperson der Richtigkeit der mitgeteilten Kerntatsachen, um es dem Mieter zu ermöglichen, seine Verteidigung auf den für diese Person angegebenen Kündigungsgrund auszurichten und ihn vor einer Auswechselung des Kündigungsgrundes zu schützen.

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