(1) Strahlenschutzdosimeter für Röntgen- und Gammastrahlen, deren Energienenngebrauchsbereich ganz oder teilweise in den Photonenenergiebereich von 0,005 bis 7 Megaelektronvolt fällt, müssen in diesem Bereich geeicht sein, wenn sie verwendet werden, um

 

1.

für die physikalische Strahlenschutzkontrolle die Messung

 

a)

der Personendosis nach § 41 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 5 oder Abs. 5 Satz 1 der Strahlenschutzverordnung oder § 35 Abs. 4 Satz 1, Abs. 6 Satz 1 oder Abs. 8 Nr. 3 der Röntgenverordnung

 

b)

der Ortsdosis oder Ortsdosisleistung nach § 41 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Strahlenschutzverordnung oder § 34 Abs. 1 Satz 1 oder § 35 Abs. 8 Nr. 1 der Röntgenverordnung,

 

c)

der Ortsdosisleistung nach den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter,

 

2.

Messungen zur Abgrenzung von Strahlenschutzbereichen oder zur Festlegung von Aufenthaltszeiten von Personen in Strahlenschutzbereichen,

 

3.

Messungen nach den §§ 3, 4 und 16 Abs. 2 der Röntgenverordnung oder

 

4.

amtliche Überwachungsaufgaben hinsichtlich der Nummern 1 bis 3

 

(2) Strahlenschutzdosimeter im Sinne des Absatzes 1 sind die nachstehenden Dosimeter, deren Meßbereich ganz oder teilweise innerhalb der nachfolgenden Grenzen liegt:

 

1.

Personendosimeter zur Bestimmung der Personendosis zwischen 10-5 Sievert und 10 Sievert,

 

2.

ortsveränderliche Ortsdosimeter zur Bestimmung der Ortsdosisleistung zwischen 10-7 Sievert durch Stunde und 10 Sievert durch Stunde oder zur Bestimmung der Ortsdosis zwischen 10-7 Sievert und 10 Sievert,

 

3.

ortsfeste Ortsdosimeter zur Bestimmung der Ortsdosisleistung zwischen 10-7 Sievert durch Stunde und 102 Sievert durch Stunde oder zur Bestimmung der Ortsdosis zwischen 10-7 Sievert und 10 Sievert, wenn sie aufgrund einer Festlegung der zuständigen atomrechtlichen Behörde einem Zweck nach Absatz 1 Nr. 1 oder 2 dienen,

 

4.

Diagnostikdosimeter zur Bestimmung der Luftkerma zwischen 10-6 Gray und 0,3 Gray, oder zur Bestimmung des Luftkerma-Längenproduktes oberhalb von 5 x 10-6 Gray mal Meter zur Bestimmung der Luftkermaleistung zwischen 10-7 Gray durch Sekunde und 10-2 Gray durch Sekunde.

 

(3) 1Absatz 1 gilt nicht für Thermolumineszenz-Dosimeter, Photolumineszenz-Dosimeter, Exoelektronen-Dosimeter und Filmdosimeter. 2Die Sonden dieser Dosimeter dürfen zu den in Absatz 1 genannten Zwecken nur verwendet werden, wenn sie von einer Dosimetriestelle ausgegeben werden; sie sind der Dosimetriestelle nach der Verwendung zur Auswertung zurückzugeben. 3Die Dosimetriestelle darf Dosimetersonden nur ausgeben und auswerten, wenn die Bauarten der Dosimeter zugelassen sind und sie regelmäßig an Vergleichsmessungen teilnimmt und die dabei gestellten Anforderungen einhält. 4Die Zulassung kann aufgrund einer Bauartprüfung oder einmal durchgeführter erweiterter Vergleichsmessungen erfolgen. 5Die Vergleichsmessungen nach Satz 3 werden von der Bundesanstalt oder von einer Institution veranstaltet, die von der zuständigen Behörde im Benehmen mit der Bundesanstalt anerkannt ist. 6Die Dosimetriestelle hat der zuständigen Behörde die Teilnahme an Vergleichsmessungen nach Satz 3 und deren Ergebnis mitzuteilen. 7Der Leiter der Dosimetriestelle hat dafür zu sorgen, daß die Vorschriften der Sätze 3 und 6 eingehalten werden.

 

(4) 1Elektronische Personendosimeter, die für amtliche Überwachungsaufgaben zur physikalischen Strahlenschutzkontrolle in den in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a genannten Fällen verwendet werden, müssen

 

1.

die Feststellung der gemessenen Personendosis mittels elektronischer Datenkommunikation zulassen,

 

2.

mit Dosimetersonden und, soweit vorhanden, mit Anzeigegeräten versehen sein, die eine Bauartzulassung besitzen, und

 

3.

auf Veranlassung der Leitung der Dosimetriestelle geeicht sein.

2Die Feststellung der Personendosis muss durch die Dosimetriestelle mittels elektronischer Datenkommunikation erfolgen.

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