(1) 1Soweit es aus Gründen des Strahlenschutzes erforderlich ist, ist die Ortsdosis oder Ortsdosisleistung im Kontrollbereich und im Überwachungsbereich einer Röntgeneinrichtung oder eines Störstrahlers nach § 5 Abs. 1 zu messen. 2In begründeten Ausnahmefällen kann die zuständige Behörde eine Stelle bestimmen, die die Messung vorzunehmen hat.

 

(2) 1Zeitpunkt und Ergebnis der Messungen nach Absatz 1 sind aufzuzeichnen. 2Die Aufzeichnungen sind nach Abschluss der Aufzeichnung 30 Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. 3Bei Beendigung des Betriebes der Röntgeneinrichtung oder des Störstrahlers nach § 5 Abs. 1 sind sie bei der von der zuständigen Behörde bestimmten Stelle zu hinterlegen.

 

(3)[1] 1Messgeräte für Röntgenstrahlung der in § 1 Absatz 1 Nummer 13 der Mess- und Eichverordnung bezeichneten Art müssen dem Mess- und Eichgesetz entsprechen, wenn sie für nachfolgende Zwecke verwendet werden:

 

1.

für die physikalische Strahlenschutzkontrolle mittels Messung

 

a)

der Personendosis nach § 35 Absatz 4 Satz 1, Absatz 6 Satz 1 oder Absatz 8 Nummer 3 oder

 

b)

der Ortsdosis oder Ortsdosisleistung nach § 34 Absatz 1 Satz 1 oder § 35 Absatz 8 Nummer 1,

 

2.

für Messungen zur Abgrenzung von Strahlenschutzbereichen oder zur Festlegung von Aufenthaltszeiten von Personen in Strahlenschutzbereichen oder

 

3.

für Messungen nach den §§ 3, 4 und 16 Absatz 2.

2Zur Messung der Personendosis, der Ortsdosis und der Ortsdosisleistung sind, sofern nicht nach Satz 1 Nummer 1 Messgeräte nach dem Mess- und Eichgesetz vorgeschrieben sind, andere geeignete Strahlungsmessgeräte zu verwenden. 3Es ist dafür zu sorgen, dass die Strahlungsmessgeräte nach den Sätzen 1 und 2

 

1.

den Anforderungen des Messzwecks genügen,

 

2.

in ausreichender Zahl vorhanden sind und

 

3.

regelmäßig auf ihre Funktionstüchtigkeit geprüft und gewartet werden.

Vom 01.11.2011 bis 31.12.2014:

(3) 1Zur Messung der Personendosis, der Ortsdosis und der Ortsdosisleistung sind, sofern geeichte Strahlungsmessgeräte nicht vorgeschrieben sind, andere geeignete Strahlungsmessgeräte zu verwenden. 2Die Strahlungsmessgeräte müssen

1.

den Anforderungen des Messzwecks genügen,

2.

in ausreichender Zahl vorhanden sein und

3.

regelmäßig auf ihre Funktionstüchtigkeit geprüft und gewartet werden.

 

(4) 1Der Zeitpunkt und das Ergebnis der Funktionsprüfung und Wartung nach Absatz 3 Satz 3 Nummer 3[2] [Bis 31.12.2014: Absatz 3 Satz 2 Nummer 3] sind aufzuzeichnen. 2Die Aufzeichnungen sind zehn Jahre ab dem Zeitpunkt der Funktionsprüfung oder Wartung aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen oder bei einer von ihr zu bestimmenden Stelle zu hinterlegen.

[1] Abs. 3 geändert durch Verordnung zur Neuregelung des gesetzlichen Messwesens und zur Anpassung an europäische Rechtsprechung vom 11.12.2014. Anzuwenden ab 01.01.2015.
[2] Geändert durch Verordnung zur Neuregelung des gesetzlichen Messwesens und zur Anpassung an europäische Rechtsprechung vom 11.12.2014. Anzuwenden ab 01.01.2015.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Compliance Office Online. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge