(1) Die zuständige Behörde kann in einer Genehmigung nach § 6, § 7 oder § 9 des Atomgesetzes, in einem Planfeststellungsbeschluss oder einer Genehmigung nach § 9b des Atomgesetzes, in einer Genehmigung nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Strahlenschutzgesetzes oder in einem gesonderten Bescheid das Verfahren festlegen
1. |
zur Erfüllung der Anforderungen und Festlegungen zum Nachweis für
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2. |
zur Feststellung der Übereinstimmung mit dem Inhalt des Freigabebescheides. |
(2) Die zuständige Behörde kann auf Antrag desjenigen, der eine Freigabe beantragen kann, feststellen, ob bestimmte Anforderungen, von denen die Erteilung der Freigabe abhängig ist, bereits erfüllt sind.
(3) 1Die Feststellung der Erfüllung bestimmter Anforderungen kann aufgenommen werden
1. |
in einer Genehmigung nach § 6, § 7 oder § 9 des Atomgesetzes, |
2. |
in einem Planfeststellungsbeschluss oder einer Genehmigung nach § 9b des Atomgesetzes, |
3. |
in einer Genehmigung nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Strahlenschutzgesetzes oder |
4. |
in einem gesonderten Bescheid. |
2Die Feststellung ist dem Freigabeverfahren zugrunde zu legen.
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