Antragserfordernisse

Ehewohnungssachen werden nach § 203 FamFG nur auf Antrag eines Ehegatten eingeleitet.

Insoweit soll der Antrag die Angabe enthalten, ob Kinder im Haushalt der Ehegatten leben.[1] Allerdings ist in dem Antrag selbstverständlich auch die Ehewohnung mit Anschrift, genauer Lage in dem betreffenden Haus und Anzahl aller Räume konkret zu bezeichnen, um eine etwaige Räumungsvollstreckung zu ermöglichen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge