1-Jahres-Frist

Im Interesse des Vermieters und der Rechtssicherheit erlischt nach § 1568a Abs. 6 BGB der Anspruch auf Eintritt in ein Mietverhältnis oder auf seine Begründung ein Jahr nach Rechtskraft der Scheidung, sofern er nicht vorher rechtshängig gemacht worden ist.

Schicksal des Überlassungsanspruchs

Umstritten ist, ob diese Frist auch für den Überlassungsanspruch selbst nach § 1568a Abs. 1 und 2 BGB gilt.[1]

 
Praxis-Tipp

Jahresfrist beachten

Solange die Reichweite der Regelung über die Jahresfrist in § 1568a Abs. 6 BGB noch offen erscheint, sollten vorsichtshalber alle nach der Scheidung noch offenen Wohnungsfragen binnen Jahresfrist rechtshängig gemacht werden.

[1] Dafür OLG Hamm, Beschluss v. 27.2.2018, 9 UF 211/17, BeckRS 2018, 27442, dazu Neumann, FamRB 2019, S. 52; OLG Bamberg, Beschluss v. 9.11.2016, 2 UF 154/16, FamRZ 2017 S. 703; dagegen OLG Frankfurt, Beschluss v. 23.8.2019, 2 UF 119/18, FamRZ 2020 S. 414 = NZFam 2019 S. 960, dazu Schwamb, FamRB 2019, S. 427.

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