1-Jahres-Frist
Im Interesse des Vermieters und der Rechtssicherheit erlischt nach § 1568a Abs. 6 BGB der Anspruch auf Eintritt in ein Mietverhältnis oder auf seine Begründung ein Jahr nach Rechtskraft der Scheidung, sofern er nicht vorher rechtshängig gemacht worden ist.
Schicksal des Überlassungsanspruchs
Umstritten ist, ob diese Frist auch für den Überlassungsanspruch selbst nach § 1568a Abs. 1 und 2 BGB gilt.[1]
Jahresfrist beachten
Solange die Reichweite der Regelung über die Jahresfrist in § 1568a Abs. 6 BGB noch offen erscheint, sollten vorsichtshalber alle nach der Scheidung noch offenen Wohnungsfragen binnen Jahresfrist rechtshängig gemacht werden.
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