Spezialregelung

Grundsätzlich besteht Einigkeit, dass auch nach Scheidung der Ehe die Regeln der Wohnungsüberlassung nach § 1568a BGB dem Anspruch des Alleineigentümers der Ehewohnung auf Herausgabe gemäß § 985 BGB vorgehen.[1]

Streitig ist jedoch, wann der Vorrang der Wohnungszuweisungsregeln gegenüber dem Herausgabeanspruch endet. So wird vertreten, dass die Jahresfrist in § 1568a Abs. 6 BGB[2] über den eingeschränkten Wortlaut hinaus auch auf den Anspruch der Ehegatten untereinander nach Abs. 1 der Vorschrift analog anzuwenden sei.[3]

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