Leitsatz (amtlich)

Zur Zulässigkeit und Begründetheit eines Verlangens des Eigentümer-Ehegatten aus § 985 BGB auf Herausgabe der ehemaligen Ehewohnung mehr als 1 Jahr nach Rechtskraft der Scheidung.

 

Normenkette

BGB §§ 985, 1568a; ZPO § 91a

 

Verfahrensgang

AG Mannheim (Aktenzeichen 3 F 34/17)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Mannheim vom 06.12.2017 (Az. 3 F 34/17) aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller in Höhe von 25 % und die Antragsgegner in Höhe von 75 %.

Die weitergehende Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsteller in Höhe von 25 % und die Antragsgegner in Höhe von 75 %.

 

Gründe

I. Der Antragsteller setzt sich mit der Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung in einem Verfahren wegen Herausgabe zur Wehr.

Der Antragsteller und die Antragsgegnerin Ziffer 1 waren verheiratet. Aus der seit Oktober 2015 rechtskräftig geschiedenen Ehe gingen zwei Kinder hervor. Der volljährige Sohn ist der Antragsgegner Ziffer 2.

Der Antragsteller ist Eigentümer des Hausanwesens .... in M., das bis zur Trennung durch Auszug des Antragstellers gemeinsam als Ehewohnung genutzt wurde. Der Verkehrswert des Anwesens liegt bei 400.000,00 EUR. Die Antragsgegner bewohnten das Haus in der Folge, ohne Miete oder Nutzungsentschädigung zu zahlen. Eine Miet- oder Nutzungsvereinbarung kam zwischen den Beteiligten nicht zustande. Der Antragsteller forderte die Antragsgegner daraufhin zum Auszug aus. Ein Wohnungszuweisungsverfahren wurde von der Antragsgegnerin Ziffer 1 nicht angestrengt. Im Verlaufe des Verfahrens zogen die Antragsgegner im März 2017 aus.

Die Antragsgegnerin verfügt über ein eigenes Haus in N., in welchem die gemeinsame Tochter wohnt.

Während der Trennungszeit stellte der Antragsteller seine Unterhaltsleistungen an die Antragsgegner ein.

Mit Schriftsatz vom 15.09.2016, den Antragsgegnern zugestellt am 21.10.2016, begehrte der Antragsteller beim Amtsgericht Mannheim die Verpflichtung der Antragsgegner zur Räumung und Herausgabe des Hauses. Er lebe mit seiner neuen Ehefrau in beengten Verhältnissen und wolle in das Haus einziehen. Das weiterhin vorhandene Zweifamilienhaus sei mit einem Nießbrauch zugunsten seiner Eltern belastet. Die Antragsgegnerin Ziffer 1 könne in ihr eigenes Haus einziehen, das auch groß genug sei, um alle zu beherbergen. Unterhalt stehe dem Antragsgegner Ziffer 2 nicht zu, da er sein Studium abgebrochen und ein anderes Studium begonnen habe.

Die Antragsgegner traten dem Antrag entgegen. Der Antragsgegner Ziffer 2 sei als Student auf die Unterstützung seiner Eltern angewiesen. Er werde in dem verfahrensgegenständlichen Anwesen versorgt. Ein Umzug in das Haus in N. sei nicht möglich, da es nicht genügend Raum für die Antragsgegner und die Tochter böte. Die Antragsgegnerin Ziffer 1 sei erkrankt und könne einer Erwerbstätigkeit nicht nachgehen.

Zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin Ziffer 1 bestehe seit der Trennung das Einvernehmen, dass der Antragsteller den Antragsgegnern zur teilweisen Tilgung seiner Unterhaltsverpflichtungen die unentgeltliche Nutzung des Anwesens überlasse. So habe er noch im Juni 2016 der Antragsgegnerin Ziffer 1 für die Nutzung der Wohnung für die Steuererklärung 2014 eine Anlage U übersandt, auf der er einen jährlichen Unterhaltsbetrag in Höhe von 15.425,00 EUR, monatlich 1.285,00 EUR, für die Nutzung des Anwesens eingetragen habe.

Es habe auch Einvernehmen darüber bestanden, dass zumindest bis zur Beendigung des Studiums der Kinder und zur Regelung des Zugewinns das Nutzungsverhältnis wie bisher fortdauern solle. Dem Kläger sei versagt, nach Lust und Laune das Nutzungsverhältnis zu beenden.

Der Antragsteller verfüge über ein Vermögen im mehrfach sechsstelligen Bereich und ein Zweifamilienhaus mit drei abgeschlossenen Wohnungen in E.

Er wolle das Anwesen gar nicht selbst bewohnen, sondern an Dritte so schnell wie möglich profitabel veräußern, um den Erlös schnellstmöglich verschwinden zu lassen und sich einer Zugewinnausgleichsforderung der Antragsgegnerin Ziffer 1 zu entziehen.

Mit Beschluss vom 18.01.2017 hat das Amtsgericht den Streitwert auf 400.000,00 EUR festgesetzt und das Verfahren an das Landgericht Mannheim verwiesen, welches sich wiederum mit Beschluss vom 12.05.2017 für unzuständig erklärte und den Rechtsstreit an das Amtsgericht - Familiengericht - Mannheim verwies.

Mit Schriftsatz vom 15.05.2017 erklärte der Antragsteller im Hinblick auf den erfolgten Auszug der Antragsgegner das Verfahren in der Hauptsache für erledigt und beantragte, die Kosten der Gegenseite aufzuerlegen. Die Antragsgegner seien trotz mehrfacher Aufforderung nicht aus dem Haus ausgezogen. Dies sei erst nach Klageeinreichung geschehen.

Die Antragsgegner stimmten der Erledigungserklärung zu und stellten gegenläufigen Kostenantrag. Der Antragsteller habe das Haus nicht für sich und seine Familie benötigt, sondern an eine an...

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