Leitsatz (amtlich)

1. Zum Erlöschen des Anspruchs auf Wohnungsüberlassung ein Jahr nach Scheidung.

2. Zur Abgrenzung des Wohnungszuweisungsverfahrens zur Geltendmachung eines dinglichen Herausgabeanspruchs nach § 985 BGB.

 

Normenkette

BGB §§ 985, 1568a

 

Verfahrensgang

AG Lemgo (Aktenzeichen 9 F 73/17)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 06.12.2017 wird der am 03.11.2017 verkündete Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Lemgo abgeändert und der Antrag des Antragstellers, ihm die bislang von der Antragsgegnerin genutzte Wohnung im Haus I-str. ..., ... C T zur alleinigen Nutzung zuzuweisen, und der Antragsgegnerin aufzugeben, die vorgenannte Wohnung unter Mitnahme ihrer persönlichen Sachen zu räumen und an den Antragsteller herauszugeben und ihm sämtliche Schlüssel für die Wohnung samt Keller- und Briefkastenschlüssel zu übergeben, zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der am ........1955 geborene Antragsteller und die am ........1962 geborene Antragsgegnerin, die am ........1978 geheiratet haben, sind seit dem ........2015 rechtskräftig geschiedene Eheleute.

Sie streiten im vorliegenden Verfahren um die Herausgabe bzw. Nutzung einer Wohnung im Haus I-str. ... in C T.

Die Wohnung, die im Alleineigentum des Antragstellers steht, wurde zu Ehezeiten von den Beteiligten gemeinsam bewohnt und wird seit der im Jahr 2014 erfolgten Trennung von der Antragsgegnerin allein genutzt, ohne dass diese eine Miete oder eine Nutzungsentschädigung an den Antragsteller leistet.

Die Antragsgegnerin besaß ursprünglich im Haus I-str ... in C T eine der Wohnung des Antragstellers entsprechende baugleiche Wohnung, die vermietet war. Eigenen Angaben zufolge hat sie diese Wohnung wegen gravierender Mängel und notwendiger Renovierungen, die sie selbst nicht habe finanzieren können, Anfang September 2016 unentgeltlich auf ihren Sohn übertragen.

Mit Schriftsatz vom 15.09.2016 (AZ: 9 F 282/16 AG Lemgo) wandte der Antragsteller sich an die Zivilabteilung des Amtsgericht Lemgo und beantragte, die Antragsgegnerin zur Räumung und Herausgabe der von ihr bewohnten Wohnung im Haus I-str. ... zu verpflichten.

Nach Abgabe an die Familienabteilung (und dortiger Erfassung als Verfahren nach § 266 FamFG) ist die Antragsgegnerin dem Herausgabeverlangen entgegen getreten. Die Nutzung der ehemaligen Ehewohnung durch die Antragsgegnerin sei, da der Antragsteller keinen Ehegattenunterhalt leiste, bislang als "Unterhaltsersatzleistung in die Unterhaltsberechnung mit einbezogen worden". Das Herausgabeverlangen widerspreche, zumal es der Antragsgegnerin auch aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar sei, die Wohnung zu räumen, damit in hohem Maße der nachehelichen Solidarität. Insoweit sei - vorbehaltlich der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe - der Antragsgegnerin die Wohnung zur alleinigen Nutzung zu überlassen; hilfsweise müsse ihr jedenfalls eine angemessene Räumungsfrist gewährt werden.

Während das Familiengericht die Einwendungen der Antragsgegnerin zum Anlass nahm, die Beteiligten darauf hinzuweisen, dass "sich das Verfahren nunmehr in ein Wohnungszuweisungsverfahren ändern dürfte", vermochte der Antragsteller sich den Ausführungen der Antragsgegnerin nicht anzuschließen. Die Antragsgegnerin handele mutwillig, wenn sie Zuweisung der in seinem Eigentum stehenden Wohnung beanspruche, während sie das Eigentum ihrer Wohnung auf den Sohn übertrage, statt von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, dem Mieter wegen Eigenbedarf zu kündigen und die Wohnung selbst zu nutzen. Ungeachtet dessen seien die Voraussetzungen des § 1568 a BGB nicht erfüllt.

Nachdem das Amtsgericht im weiteren Verlauf die Beteiligten darauf hingewiesen hatte, dass seines Erachtens - unter Berücksichtigung der Entscheidung des BGH vom 28.09.2016 (XII ZB 487/15) - nur ein Wohnungszuweisungsverfahren und kein Verfahren nach § 985 BGB in Betracht komme, hat der Antragsteller schließlich unter dem 06.02.2017 hilfsweise eine Zuweisung der im Haus I-str. in C T gelegenen Wohnung an ihn zur alleinigen Nutzung beantragt.

Mit Beschluss vom 17.03.2017 hat das Amtsgericht schließlich den Herausgabeantrag des Antragstellers als unzulässig zurückgewiesen - § 985 BGB werde durch die Regelung des § 1568 b BGB als speziellere Vorschrift verdrängt -, zugleich den Hilfsantrag abgetrennt und das vorliegende Wohnungszuweisungsverfahren "eröffnet", in dem der Antragsteller sodann erklärt hatte, der Hilfsantrag werde nunmehr als Hauptantrag weiter verfolgt.

In dem vorliegenden, als Wohnungszuweisungsverfahren nach §§ 200 ff FamFG geführten Verfahren hat das Amtsgericht sodann - nach Überleitung ins schriftliche Verfahren - mit Beschluss vom 03.11.2017 dem Antragsteller die "Ehewohnung" I-str. zur alleinigen Nutzung zugewiesen und der Antragsgegnerin deren Räumung und Herausgabe bis zum 31.03.2018 aufgegeben.

Die Zuweisung der Wohnung an den Antragsteller sei nach § 1568 a BGB, d...

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