Gemeinschaftsrecht
Beanspruchen beide Ehegatten die in ihrem Miteigentum stehenden Wohnung und sind die Voraussetzungen für die Zuweisung bei beiden Ehegatten nicht erfüllt, ergeben sich Auseinandersetzungsansprüche (nur) aus ihrem Gemeinschaftsverhältnis als Miteigentümer nach § 745 BGB.[1] Diese Vorschrift ist auch maßgeblich, wenn die Eheleute um eine Nutzungsvergütung streiten. § 1568a BGB gibt hierfür keine Anspruchsgrundlage her.
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