Nur bei besonderem Grund?

Fraglich ist, ob ein Ehegatte, der das im Miteigentum stehende Hausgrundstück endgültig verlassen hat, ein Recht auf Gewährung von Zutritt zu der Immobilie für sich oder Dritte hat. Immerhin steht jedem Miteigentümer nach § 743 Abs. 2 BGB ein Mitbenutzungsrecht zu. Doch nach Meinung des OLG Bremen[1] setzt ein Betretungsrecht das Vorliegen eines besonderen Grundes voraus. Der Wunsch nach Besichtigung durch einen Makler und weitere Personen mit dem Ziel des freihändigen Verkaufs der Immobilie stelle keinen besonderen Grund in diesem Sinne dar, wenn der in der Immobilie verbliebene Ehegatte einen freihändigen Verkauf ablehnt und stattdessen die Teilungsversteigerung betreibt.

 
Hinweis

Unklare Rechtsprechung

Allerdings hat der BGH – wie oben dargelegt – klargestellt, dass die Ehewohnung diese Eigenschaft während der gesamten Trennungszeit behält, also auch dann, wenn ein Ehepartner die Wohnung endgültig verlassen hat. Mit dieser neuen Rechtsprechung dürfte die Entscheidung des OLG Bremen kaum in Einklang stehen.[2]

[2] A. A. auch AG Wetzlar, Beschluss v. 16.11.2001, 32 C 2017/01, BeckRS 2009, 4647 unter Hinweis auf § 1353 BGB.

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