Selbsthilfe

Streit zwischen Ehegatten führt mitunter dazu, dass einer den anderen aus der Ehewohnung aussperrt, indem er den Türschlosszylinder der Eingangstür austauscht. Aufgrund dieser verbotenen Eigenmacht i. S. d. § 858 BGB kann der Ausgesperrte (eigentlich) gemäß § 861 BGB Wiedereinräumung seines Mitbesitzes verlangen.[1] Allerdings ist das Konkurrenzverhältnis von § 1361b BGB zu den Besitzschutzansprüchen umstritten.[2]

Nach inzwischen wohl h. M. ergibt sich der Anspruch des Ausgesperrten auf Wiedereinräumung aus § 1361b BGB analog, nicht aus § 861 BGB. Allerdings sind bei Prüfung der Voraussetzungen des Nutzungsanspruchs in diesem Fall der Regelungsgehalt des Besitzschutzes miteinzubeziehen.[3]

Alternativ müssten die auf Überlassung gerichtete Ehewohnungssache und das Besitzschutzverfahren nach § 861 ZPO parallel geführt werden.[4] Je nachdem, welcher Auffassung man sich anschließt, sind unterschiedliche Verfahrensvorschriften anzuwenden. Zuständig ist in jedem Fall das Familiengericht.

Eigenmächtige Mitnahme des Hausrats

Im Fall der Trennung zieht meist ein Ehegatte aus der Ehewohnung aus – oft unter heimlicher Mitnahme wichtiger Haushaltsgegenstände. Geht es dabei um die gesamte Einbauküche, hört für manchen der Spaß auf. Allerdings sind die Eigentumsverhältnissen an einer in die Ehe mitgebrachten Einbauküche und an nachträglich zu dieser angeschafften Anbau- bzw. Erweiterungsteilen zweifelhaft.[5]

[1] Vgl. Schuschke, NZM 2010, S. 137, 141.
[2] Eingehend dazu MünchKomm/Erbarth, § 200 FamFG Rn. 79 ff.; Eckebrecht, NZFam 2014, S. 507 je m. w. N.
[3] OLG Frankfurt, Beschluss v. 11.3.2019, 4 UF 188/18, NZFam 2019 S. 443; Cirullies in Bork/Jacoby/Schwab, FamFG, 3. Auflage 2018, § 200 Rn. 7 m. w. N.
[4] Erbarth, NZFam 2019, S. 443, 447, auch zur Verfahrensverbindung.

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