Leitsatz (amtlich)

Zu den Eigentumsverhältnissen an einer in die Ehe mitgebrachten Einbauküche und an nachträglich zu dieser angeschafften Anbau- bzw. Erweiterungsteilen sowie zu den rechtlichen Konsequenzen einer eigenmächtigen Mitnahme einer Einbauküche durch einen Ehegatten im Zuge dessen Auszugs aus der Ehewohnung.

 

Normenkette

BGB §§ 93, 816 Abs. 1, § 985

 

Verfahrensgang

AG Koblenz (Beschluss vom 20.07.2016)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Koblenz vom 20.07.2016 wird dieser in Ziff. 1 des Beschlusstenors wie folgt abgeändert:

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsteller Auskunft darüber zu erteilen, welche Küchenschränke und -teile aus der beigefügten Aufstellung von Möbel B. vom 15.06.2007 sie in ihrem Besitz hat.

Die Kostenentscheidung einschließlich der Entscheidung über die im Beschluss des AG - Familiengericht - Koblenz vom 20.07.2016 in Ziff. 2 geregelte Kostenlast des Verfahrens der ersten Instanz bleiben der Schlussentscheidung vorbehalten.

 

Gründe

I. Die Beteiligten sind getrennt lebende Ehegatten. Sie heirateten im Dezember 2009; Anfang 2013 zog die Antragsgegnerin mit den gemeinsamen Kindern (geb. 2008 und 2010) aus dem Haus des Antragstellers aus. Dabei nahm sie u.a. die dort vorhandene Küche mit.

Als die Beteiligten im Jahr 2007 zusammenzogen, hatte die Antragsgegnerin ihre Küche mitgebracht. Diese wurde zusammen mit vom Antragsteller zu einem Kaufpreis von reichlich 3.000 EUR neu erworbenen Teilen der gleichen Serie in das Haus des Antragstellers eingebaut.

Im vorliegenden Verfahren hat der Antragsteller zunächst Ersatz für alle von ihm erworbenen und von der Antragsgegnerin ebenfalls mitgenommenen, in Anlage K1 (Bl. 17 ff. d.A.) und K3 (Bl. 63 ff. d.A.) näher bezeichneten Küchenteile inklusive einer Dunstabzugshaube begehrt. Die Antragsgegnerin habe die Möbel bewusst und im Wissen um sein Eigentum entwendet. Deren Wertverlust hatte der Antragsteller unter Zugrundelegung einer linearen Abnutzung über insgesamt zwanzig Jahre mit rund 800 EUR angegeben, so dass ein zu ersetzender Restwert von 2.405,25 EUR verbleibe. Die Herausgabe der Küchenmöbel selbst hatte er zunächst nicht gewünscht.

Die Antragsgegnerin hat erstinstanzlich das Vorbringen in Bezug auf die Möbel nebst deren Zeitwert als unsubstantiiert gerügt und sich darauf berufen, dass sie an den vom Antragsteller angeschafften Teilen durch Verbindung mit ihrer Küche Eigentum erworben habe.

Das Familiengericht hat den Antrag abgelehnt. Zur Begründung führt es aus, dass der geltend gemachte Schadenersatzanspruch bereits nicht schlüssig dargetan sein. Es genüge nicht, zur Konkretisierung der einzelnen Teile, wegen deren Wegnahme Schadenersatz verlangt werde, pauschal auf Schriftsatzanlagen zu verweisen. Hinsichtlich der Arbeitsplatten habe die Antragsgegnerin unstreitig eine zurückgelassen. Nachdem es in der Küche mehrere Arbeitsplatten gegeben haben soll, lasse der Vortrag des Antragstellers insbesondere nicht ausreichend erkennen, für welche Arbeitsplatten er Schadenersatz begehre. Ein Schadenersatzanspruch stehe dem Antragsteller darüber hinaus auch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Denn ein etwaiges Eigentum habe er jedenfalls durch das einvernehmliche Verbauen der Teile mit der Küche der Antragsgegnerin gemäß § 947 BGB verloren. Die nachträglich erworbenen Teile seien mit der Küche der Antragsgegnerin verbunden und dadurch wesentliches Bestandteil dieser geworden. Die Küche der Antragsgegnerin sei demgegenüber durch ihren zuvor erfolgten Einbau in das Haus des Antragstellers kein wesentlicher Bestandteil des Anwesens geworden. Denn es habe sich um eine serienmäßig hergestellte Küche gehandelt, die ohne weiteres nach ihrem Ausbau in einem anderen Haus habe wieder eingebaut werden können. Hieran ändere auch nichts die Ergänzung durch die zusätzlichen, exakt auf das Maß des Küchenraums im Haus des Antragstellers zugeschnittenen Teile. Denn diesen käme lediglich ein untergeordneter Wert zu. Schließlich stehe einem Schadenersatzanspruch auch die Wertung des § 1361a BGB entgegen, nachdem der Antragsteller selbst angebe, an den Teilen wegen zwischenzeitlichen Erwerbs einer neuen Küche kein Interesse zu haben. Bereicherungsrechtliche Ansprüche nach §§ 951, 812 BGB schieden trotz Verbindung ebenfalls aus. Denn die Erweiterung der Küche mit den zugekauften Teilen sei einvernehmlich anlässlich des Zusammenziehens und damit nicht ohne Rechtsgrund erfolgt. Letztlich habe der Antragsteller einen etwaigen Zahlungsanspruch auch der Höhe nach nicht ausreichend dargetan. Denn die von ihm angewendete Abschreibungsmethode sei nicht brauchbar.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, mit welcher dieser zunächst seinen erstinstanzlichen Zahlungsantrag weiter verfolgte hatte. Er rügt, dass das Familiengericht sich künstlich an Begrifflichkeiten festhalte. Er habe die betroffenen Teile durch Vorlage von Anlage K3 (Bl. 63 f. d.A.) konkret benannt. In dieser Auftragsbestätig...

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