OLG Hamm – Beschluss v. 7.9.2018, FamRZ 2019, 110

Über die Frage der Unterhaltsbefristung oder -herabsetzung kann in der Regel erst entschieden werden, wenn die Verhältnisse der Ehegatten wirtschaftlich entflochten sind und sich danach abschätzen lässt, ob ehebedingte Nachteile dauerhaft bestehen oder nicht. Kann dies dagegen aufgrund der gegebenen Sachlage und der zuverlässig voraussehbaren Umstände nicht festgestellt werden, sind diese Fragen in einem späteren Abänderungsverfahren zu entscheiden (Anschluss BGH, 4. Juli 2018, XII ZB 448/17, NJW 2018, 2638).

BGH – Beschluss v. 4.7.2018, FamRZ 2018, 1506

Auch wenn eine abschließende Entscheidung über die Folgen des § 1578b BGB noch nicht möglich ist, darf eine Entscheidung darüber nicht vollständig zurückgestellt werden. Vielmehr muss das Gericht insoweit entscheiden, als eine Entscheidung aufgrund der gegebenen Sachlage und der zuverlässig voraussehbaren Umstände möglich ist. Das gilt insbesondere für eine bereits mögliche Entscheidung über die Herabsetzung nach § 1578b Abs. 1 BGB (im Anschluss an Senatsurteil vom 12. Januar 2011, XII ZR 83/08, BGHZ 188, 50, FamRZ 2011, 454).

BGH – Beschluss v. 4.7.2018, FamRZ 2018, 1421

Ehebedingte Nachteile im Sinne des § 1578 b Abs. 1 Satz 2 BGB können nicht mit den durch die Unterbrechung der Erwerbstätigkeit während der Ehe verursachten geringeren Rentenanwartschaften begründet werden, wenn für diese Zeit ein Versorgungsausgleich stattgefunden hat. Nachteile in der Versorgungsbilanz sind dann in gleichem Umfang von beiden Ehegatten zu tragen und somit vollständig ausgeglichen (im Anschluss an Senatsurteil vom 7. März 2012, XII ZR 179/09, FamRZ 2012, 772).

Ein ehebedingter Nachteil, der darin besteht, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte auch nachehelich geringere Versorgungsanrechte erwirbt, als dies bei hinweggedachter Ehe der Fall wäre, ist grundsätzlich als ausgeglichen anzusehen, wenn er für diese Zeit Altersvorsorgeunterhalt zugesprochen erhält oder jedenfalls erlangen kann (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 14. Mai 2014, XII ZB 301/12, FamRZ 2014, 1276).

BGH, Beschluss v. 11.4.2018, FamRZ 2018, 914

Ist ein Abänderungsantrag des Unterhaltsgläubigers auf Erhöhung des durch Urteil oder Beschluss titulierten Unterhalts vollständig abgewiesen worden, so kann ein späterer Abänderungsantrag des Unterhaltsschuldners auf Herabsetzung in zulässiger Weise auch auf solche Tatsachen gestützt werden, die schon im vorausgegangenen Abänderungsverfahren zu berücksichtigen gewesen wären (Aufgabe von Senatsurteil vom 1. Oktober 1997, XII ZR 49/96, BGHZ 136, 374 = FamRZ 1998, 99; Fortführung von Senatsbeschluss vom 29. Mai 2013, XII ZB 374/11, FamRZ 2013, 1215).

OLG Hamm – Beschluss v. 4.11.2016 – NZFam 2017, 69

Der in einem Vergleich vor der Einführung des § 1578b BGB geregelte Nachscheidungsunterhalt kann dann wegen Änderung der Geschäftsgrundlage durch eine Begrenzung oder eine Befristung abgeändert werden, wenn die Vereinbarung der Beteiligten keinen abschließenden Charakter hat.

Ein abschließender Charakter der Scheidungsfolgenvereinbarung kommt dann in Betracht, wenn die Unterhaltsregelung auch im Hinblick auf einen Zugewinnausgleichsanspruch abfindenden Charakter hat.

Bei der Berechnung des ehebedingten Nachteils sind ehebedingte Vorteile – vorliegend ein Wohnvorteil – zu berücksichtigen.

BGH, Beschluss v. 8.6.2016 – FamRZ 2016, 1345

Der ehebedingte Erwerbsnachteil des unterhaltsberechtigten Ehegatten begrenzt regelmäßig die Herabsetzung seines nachehelichen Unterhaltsanspruchs gemäß § 1578b Abs. 1 BGB. Dieser Nachteil ist nicht hälftig auf beide geschiedenen Ehegatten zu verteilen, sondern in voller Höhe zugunsten des Unterhaltsberechtigten zu berücksichtigen.

BGH – Urteil v. 23.11.2011 – FamRZ 2012, 197

Der durch die Eheschließung bedingte Wegfall eines aus einer früheren Ehe herrührenden Unterhaltsanspruchs stellt keinen ehebedingten Nachteil im Sinne von § 1578b BGB dar.

OLG Schleswig – Beschluss v. 14.7.2011 – 13 UF 148/10

Wenn schon die durchschnittliche Einkommensentwicklung – auf Grundlage des Indexes des statistischen Bundesamtes "Verdienste und Arbeitskosten" vom 25. März 2011 – wesentlich höher liegt, als das später tatsächlich erzielte Einkommen, liegt es auf der Hand, dass ein wirtschaftlicher, ehebedingter Nachteil bei der Einkommensentwicklung des Unterhaltsberechtigten vorliegt.

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