Hier ist in erster Linie darauf abzustellen, unter welchen Umständen der Berechtigte Einkommen erzielt.

Betreut der unterhaltsberechtigte Ehegatte gemeinsame Kinder und geht er, obwohl ihn eine vollschichtige Erwerbsobliegenheit nicht trifft, einer Ganztagstätigkeit nach, ist dieses Einkommen teilweise oder ganz überobligatorisch und kann deshalb nicht zur Anrechnung gelangen.

Allerdings ist die Behandlung dieser überobligatorischen Einkünfte in der Rechtsprechung uneinheitlich. Zum Teil wird eine Vollanrechnung der Einkünfte unter gleichzeitigem Abzug von Betreuungskosten befürwortet.[728] Zum Teil werden auch die Betreuungskosten bereits beim anrechnungsfreien Einkommen zum Abzug gebracht.[729]

Soweit teilweise ein pauschaler Betreuungsbonus gewährt wird, steht dies nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des BGH.[730]

[728] OLG Düsseldorf, FamRZ 1980, 685.
[729] OLG Koblenz, FamRZ 2000, 288.

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