Stellen der Landesverwaltung, die den elektronischen Zugang eröffnen, müssen eine technische Maßnahme anbieten und anwenden, die Daten unter Anwendung kryptografischer Verfahren in eine für Dritte unverständliche Form umwandelt, so dass diese nach dem Stand von Wissenschaft und Technik ausschließlich von einem Schlüsselinhaber wieder in eine allgemein verständliche Form überführt werden können (Verschlüsselung).

[1] Der § 8 tritt am 30. 07. 2020 in Kraft.

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