Leitsatz

Da die Kosten der Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses sowie der Wertermittlung nach § 2314 Abs. 1 Satz 2 u. 3 BGB dem Nachlass zur Last fallen, kann sich der Erbe ggü. dem pflichtteilsberechtigten Nichterben auf die Dürftigkeitseinrede nach § 1990 BGB berufen.

 

Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen einen PKH ablehnenden Beschluss. Im Hauptverfahren streitet sie als Erbin gegen die pflichtteilsberechtigte Nichterbin, die von ihr gem. § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB die Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses verlangt. Dies lehnte die Beschwerdeführerin mit der Einwendung ab, dass der Nachlass dürftig sei, § 1990 BGB. Das Landgericht sah keine hinreichende Aussicht auf Erfolg ihrer Rechtsverteidigung und wies den PKH-Antrag zurück.

 

Entscheidung

Die sofortige Beschwerde gegen den PKH ablehnenden Beschluss ist zulässig und begründet.

Zwar kann sich der Erbe gegenüber dem pflichtteilsberechtigten Nichterben wegen des einfachen Auskunftsanspruches nach § 2314 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht auf eine Haftungsbeschränkung und die Dürftigkeit des Nachlasses berufen, dies gilt jedoch nicht im Falle des Anspruchs nach Satz 3 auf Erstellung eines notariellen Verzeichnisses und nach Satz 2 bei der Wertermittlung, da diese Kosten gem. § 2314 Abs. 2 BGB dem Nachlass zur Last fallen.

Nach der Rechtsprechung des BGH darf der Erbe die Einholung eines Wertgutachtens gem. § 1990 Abs. 1 Satz 1 BGB verweigern, wenn die Gutachtenkosten den Aktivnachlass übersteigen. Ebenso wenig besteht der Anspruch in entsprechender Anwendung des § 2314 Abs. 2 BGB gegenüber dem Beschenkten, so dass auch keine Wertermittlung auf Kosten des fiktiven Nachlasses verlangt werden kann. Auch wenn ein notarielles Nachlassverzeichnis für den Pflichtteilsberechtigten von größerer Bedeutung sein kann als die Wertermittlung, ist der Anspruch zu verneinen, da auch diese oft nicht unerheblichen Kosten gem. § 2314 Abs. 2 BGB dem Nachlass zur Last fallen.

 

Link zur Entscheidung

Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 30.07.2010, 3 W 48/10

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