Leitsatz

Doppelparker sind entgegen der Teilungserklärung kein (Mit-) Sondereigentum, sondern Gemeinschaftseigentum, wenn eine gemeinsame Hydraulikanlage für mehrere Doppelparker existiert

 

Normenkette

§§ 3, 8 WEG

 

Kommentar

  1. Vorliegend war an Doppelparkern lt. Teilungserklärung und Grundbucheintragung Sondereigentum begründet worden. In der Gemeinschaftsordnung war hinsichtlich der Instandhaltung und Instandsetzung von Sondereigentum und Sondernutzungsrechten sowie Verantwortlichkeit der Sondereigentümer die Rede. Die Doppelparkereinheiten bestanden aus Rahmen, mobilen Plattformen, einem Hydraulikarm, einer Hydraulikpumpe und einer Steuerung. Allerdings verfügte nicht jedes Doppelparkersystem über eine eigene hydraulische Anlage, die im Objekt vielmehr entweder 2 oder 4 Doppelparkersysteme versorgte. Bisher mussten in der Gemeinschaft auch die betreffenden Sondereigentümer Kosten der Instandhaltung und Instandsetzung allein tragen. Im Zuge anstehender umfangreicher Sanierungen durch Korrosionen wurde allerdings beschlossen, die Doppel- und Vierfachparker wie gemeinschaftliches Eigentum zu behandeln und Kosten im Verhältnis der Miteigentumsanteile allen Eigentümern anzulasten. Die Beschlussanfechtung wurde in beiden Instanzen zurückgewiesen.
  2. An den einzelnen Mehrfachparkern besteht kein Sondereigentum, da es sich insoweit nicht um sondereigentumsfähige"Räume" im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 2 WEG handelt. Es fehlt hier an der Abgeschlossenheit, da unter "Raum" im Sinne des WEG der lichte Raum in einem Gebäude vom Boden bis zur Decke zu verstehen ist (BayObLG, MDR 1995 S. 568). Aus der gemeinsamen Steuerung aller Mehrfachparker über eine gemeinsame Hyd­raulikanlage sind die einzelnen Mehrfachparker technisch nicht in sich abgeschlossen und damit auch nicht sondereigentumsfähig. Aus diesem Grund ist entgegen der Teilungserklärung von Gemeinschaftseigentum auszugehen.
Anmerkung

Das Ergebnis dieser Entscheidung überzeugt mich nicht. Allerdings gehen diverse Gerichte (etwa das OLG Düsseldorf) davon aus, dass alle technischen Einrichtungen solcher als Sondereigentum begründeter Doppelparker konstruktiv zwingendes Gemeinschaftseigentum darstellen. Bisher hat allerdings kein Gericht die Abgeschlossenheit solcher "Stellplatzräume" infrage gestellt und gänzlich die Sondereigentumsfähigkeit nach § 3 Abs. 2 WEG – entgegen auch grundbücherlicher Begründung und Eintragung – verneint.

Nach wie vor bin ich wohl entgegen vorherrschender Meinung der Auffassung, dass sich die technischen Einrichtungen solcher Doppel- oder Vierfachparker im Inneren des jeweiligen Sondereigentums befinden, dort auch unschwer saniert oder erneuert werden können. Gibt es – wie in der Praxis häufig – auch für einige dieser Sondereigentumseinheiten eine gemeinsame Hydraulikanlage, dürfte diese als Zubehör bzw. wesentlicher Bestandteil den betreffenden Sondereigentumseinheiten zugeordnet werden können (in Bruchteilszuordnung). Insoweit hier von zwingendem Gemeinschaftseigentum an der gesamten Hebebühnentechnik auszugehen, erscheint mir auch in objektiver Auslegung der Eintragungsbewilligungen und Grundbucheintragungen nicht gerechtfertigt. Anteilige Belastung aller Eigentümer an solchen Sanierungen – also auch solcher ohne Stellplatz-Sondereigentum – wird weitläufig auch als höchst ungerecht empfunden.

 

Link zur Entscheidung

LG Dresden, Beschluss vom 24.06.2010, 2 T 715/08, ZMR 2010 S. 979

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