Verfahrensgang

AG Dresden (Beschluss vom 10.07.2008; Aktenzeichen 445 UR II 99/07 WEG)

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Dresden vom 10.07.2008 wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 9.000,00 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Hinsichtlich des Sachverhaltes wird auf die Sachdarstellung in dem Beschluss des Amtsgerichts Dresden vom 10.07.2008 verwiesen, mit welchem der Antrag des Antragstellers auf Ungültigerklärung der in der Eigentümerversammlung vom 15.06.2007 zu TOP 4 und TOP 6 gefaßten Beschlüsse zurückgewiesen worden war.

Hiergegen wendet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 24.07.2008. Er ist der Auffassung, die verfahrensgegenständlichen Beschlüsse seien bereits aufgrund der fehlerhaften Stimmabgabe in der Eigentümerversammlung vom 15.06.2007 für ungültig zu erklären. Obwohl die Eigentümer des Parksystems, die im Grundbuch mit dem jeweiligen Parksystempartner zu Miteigentumsanteilen von 20/10.000 eingetragen seien, als Bruchteilsgemeinschaft gemäß §§ 1010, 744 BGB nur gemeinschaftlich handeln könnten, hätten an der Eigentümerversammlung vom 15.06.2007 nicht die einzelnen Gesellschaften, sondern jeder einzelne Eigentümer mit seinem 10/10.000 Anteil teilgenommen. Dies stelle einen Verstoß gegen § 25 Abs. 2 WEG dar. Zudem handele es sich bei den Mehrfachparkern entgegen der Ansicht des Amtsgerichts um Sondereigentum mit der Folge, dass gemäß § 8 Abs. 2 MEO die jeweiligen Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigten für die Instandhaltung und Instandsetzung aufzukommen hätten. Hiergegen verstoße die unter TOP 6 beschlossene Änderung des Kostenverteilungsschlüssels, nach welcher künftig alle Miteigentümer für die Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten der Mehrfachparker aufkommen müssten. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Schriftsatz vom 24.07.2008 (Bl. 243-246 d.A.) verwiesen.

Die Antragsgegnerin ist der Beschwerde mit Schriftsatz vom 28.08.2008, auf dessen Inhalt verwiesen wird, entgegengetreten.

Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 07.10.2009 die sofortige Beschwerde auf die Beschlussfassung zu TOP 6 beschränkt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zum Sachverhalt wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die nach § 45 Abs. 1 WEG a.F. zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Dresden vom 10.07.2008 hat in dem Umfang, in dem sie zuletzt aufrechterhalten wurde, keinen Erfolg.

Zu Recht hat das Amtsgericht den Antrag auf Ungültigerklärung des in der Eigentümerversammlung vom 15.06.2007 zu TOP 6 gefaßten Beschlusses zurückgewiesen.

1.

Hinsichtlich des Stimmrechtes würde sich, den Vortrag des Antragstellers unterstellt, eine fehlerhafte Stimmabgabe bei der Abstimmung zu TOP 6 in der Eigentümerversammlung vom 15.06.2007 nicht auf das Abstimmungsergebnis auswirken (vgl. Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl. § 25, Rn. 138). Ausweislich des Protokolls hatten 5.892/10.000 Miteigentumsanteile mit „Ja” und 346/10.000 Miteigentumsanteile mit „Nein” gestimmt. Damit verblieben auch nach Herausrechnung der auf die Eigentümer der Mehrparker entfallenden 250/10.000 Miteigentumsanteile noch 5.642/10.000 Miteigentumsanteile an „Ja” Stimmen.

2.

Die unter TOP 6 beschlossene Kostenverteilung hinsichtlich der Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten für die Mehrfachparker verstößt nicht gegen § 8 Abs. 2 MEO (Anlage 1 zur Teilungserklärung vom 12.06.1994), wonach für die Instandhaltung und Instandsetzung des Sondereigentums und der Sondernutzungsrechte unterliegenden Grundstücksteile die jeweiligen Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigten aufzukommen haben.

a.

An den einzelnen Mehrfachparkern besteht kein Sondereigentum, da diese aufgrund der im vorliegenden Fall gegebenen technischen Eigenheiten nicht als sondereigentumsfähiger „Raum” i.S.d. § 3 Abs. 2 Satz 2 WEG a.F. anzusehen sind.

Nach § 8 Abs. 2, § 3 Abs. 2 Satz 1 WEG a.F. kann nur an abgeschlossenen Räumen Sondereigentum begründet werden, wobei unter „Raum” i.S.d. WEG der lichte Raum in einem Gebäude vom Boden bis zur Decke zu verstehen ist (BayObLG, MDR 1995, 568). Dies ist hier nicht der Fall. Aus der gemeinsamen Steuerung aller Mehrfachparker über eine gemeinsame Hydraulikanlage ersichtlich (vgl. Bl. 282, 283 d.A.) sind die einzelnen Mehrfachparker technisch nicht in sich abgeschlossen und damit auch nicht sondereigentumsfähig i.S.d. § 3 Abs. 2 Satz 2 WEG a.F. Entgegen der Teilungserklärung liegt damit hinsichtlich der Mehrfachparker Gemeinschaftseigentum vor.

b.

Es kann vorliegend offenbleiben, ob die fehlgeschlagene Begründung von Sondereigentum an den Doppelparkerstellplätzen in der Teilungserklärung als Einräumung eines Sondernutzungsrechtes angesehen werden kann. Denn selbst bei Annahme eines Sondernutzungsrechtes steht § 8 Abs. 2 Satz MEO de...

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