Das unbefugte Lesen, Kopieren, Verändern oder Löschen von Datenträgern ist zu verhindern. Die Datenträgerkontrolle dient der Sicherstellung, dass Übermittlungen von personenbezogenen Daten nur im Rahmen der Kompetenzen der berechtigten Personen möglich sind.

Instrumente der Datenträgerkontrolle sind:

  • das sichere Aufbewahren von Datenträgern,
  • die Einrichtung von Standleitungen oder VPN-Tunneln,
  • die Verschlüsselung bzw. der Passwortschutz von mobilen Datenträgern und Geräten,
  • die ordnungsgemäße Vernichtung von Datenträgern nach DIN 32757 und die Protokollierung der Vernichtung,
  • das Verbot der Verwendung von mobilen Datenträgern,
  • das Sperren von externen Schnittstellen (z. B. USB-Ports).
 
Praxis-Beispiel

Musterformulierung (wenn eine Datenträgerrichtlinie besteht)

"Es besteht eine Datenträgerrichtlinie, auf diese wird verwiesen."

Besteht keine Datenträgerrichtlinie ist im Einzelnen zu beschreiben, wie die Datenträgerkontrolle erfolgt, Beispiele: Verbot der Verwendung von mobilen Datenträgern oder Verschlüsselung der mobilen Datenträger etc.

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