Leitsatz

  1. Verfahrenskostenbelastung des Verwalters bei grob fahrlässigen Pflichtverletzungen
  2. Gemeinschaftliche Konten können nicht mehr als offene Treuhandkonten des Verwalters geführt werden
 

Normenkette

§ 49 Abs. 2 WEG

 

Kommentar

  1. Der Verwalter, der in grob fahrlässiger Weise die Gemeinschaftsordnung missachtet, nicht ordnungsgemäß zur Versammlung der Miteigentümer einlädt, in evidenter Weise fehlerhafte Wirtschaftspläne erstellt und seiner Pflicht zur Vermögensaussonderung bei Anlegung der Hausgeldkonten nicht nachkommt, trägt im Fall einer Anfechtungsklage eines Miteigentümers gegen die restlichen Eigentümer gemäß § 49 Abs. 2 WEG die gesamten Prozesskosten persönlich. Für grobes Verschulden i.S.d. § 49 Abs. 2 WEG reicht "grobe Fahrlässigkeit" aus.
  2. Unter anderem kann ein Verwalter nach derzeitiger Rechtslage nicht mehr gemeinschaftliche Konten als offene Treuhandkonten auf seinen Namen oder den Namen seiner Firma als Konteninhaber führen; hierzu ist er wegen seiner Pflichten zur Vermögenssonderung nicht mehr befugt (vgl. auch Palandt-Bassenge, 68. Auflage WEG § 27 Rn. 10; Bärmann-Kommentar § 27 Rn. 84).
 

Link zur Entscheidung

AG Strausberg, Urteil vom 11.03.2009, 27 C 12/08

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