Vereinbart der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer einen Bruttolohn und lässt er sich dann einen Teilbetrag für die zur Verfügung gestellte Unterkunft zurückzahlen, so berechnet sich der steuerpflichtige Arbeitslohn wie folgt:

 
  Bruttolohn
- Entgelt für die Unterkunftsgestellung
+ Sachbezugswert der Unterkunft
= Steuerpflichtiger Arbeitslohn

Ein aus der verbilligten Überlassung der Wohnung entstehender Sachbezug ist ein laufender Bezug. Die Lohnsteuer ist nach den für laufenden Arbeitslohn geltenden Regeln zu ermitteln.[1]

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