Stehen dem Arbeitnehmer die verschiedenen Fahrzeuge nicht gleichzeitig, sondern abwechselnd zur Verfügung, weil sie von mehreren Arbeitnehmern privat genutzt werden (Fahrzeugpool), muss der geldwerte Vorteil zunächst fahrzeugbezogen für jedes einzelne Kfz nach der 1-%-Regelung ermittelt und anschließend den berechtigten Arbeitnehmern durch Pro-Kopf-Aufteilung zugerechnet werden. Dabei ist es ohne Bedeutung, wenn es weniger nutzungsberechtigte Arbeitnehmer als zur Verfügung stehende Autos im Fahrzeugpool gibt. So kann sich ein höherer geldwerter Vorteil als 1 % ergeben, z. B. bei 5 Arbeitnehmern und 6 Fahrzeugen läge der geldwerte Vorteil bei 1,2 %.[1]

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