Die Verpflichtung zur Durchführung von Dienstreisen kann sich aus dem Arbeitsvertrag sowie aus einer Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag ergeben. Sinnvoll ist die Aufnahme einer entsprechenden Regelung in den Arbeitsvertrag, welche dann weitere Details zur Durchführung enthalten sollte. Erforderlich ist eine ausdrückliche Vereinbarung allerdings nicht. Sie kann von der geschuldeten Arbeitsleistung umfasst und insoweit konkludent Inhalt des Arbeitsvertrags geworden sein – dies wird bspw. bei Außendienstmitarbeitern, Vertretern und Monteuren[1] angenommen.

Kein Entstehungsgrund für die Dienstreisepflicht ist dagegen die betriebliche Übung oder der Gleichbehandlungsgrundsatz, da diese nur anspruchsbegründende Wirkung zugunsten des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber entfalten.

Die konkrete Anordnung einer Dienstreise erfolgt dann im Rahmen des Weisungsrechts des Arbeitgebers.[2] Neben dem dienstlichen Auftrag werden dabei der genaue Zeitraum sowie die Wahl der Verkehrsmittel, Übernachtungen und angemessene Ankündigungsfristen etc. festgelegt.

Insoweit steht dem Arbeitgeber ein weiter Raum zur Gestaltung von Arbeitsbedingungen im Rahmen der vereinbarten Arbeitsaufgabe zu, wobei sich das Direktionsrecht im Rahmen billigen Ermessens bewegen muss.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge