Rz. 24

Aus dem Verweis in § 2210 Satz 3 BGB auf die Vorschrift des § 2163 Abs. 2 BGB lässt sich entnehmen, dass für das Amt des Testamentsvollstreckers auch juristische Personen in Betracht kommen. Da juristische Personen des öffentlichen Rechts und des Privatrechts eine der natürlichen Person im Wesentlichen gleichgestellte Rechtsfähigkeit besitzen, ist grundsätzlich anerkannt, dass die Testamentsvollstreckung auch durch eine juristische Person wahrgenommen werden kann.

Wird eine juristische Person als Testamentsvollstrecker ernannt, so wird das Amt durch das entsprechende Organ ausgeübt.

In § 2163 Abs. 2 BGB wird die Gültigkeit von Vermächtnissen, die unter einer aufschiebenden Bedingung erteilt wurden, auf maximal 30 Jahre begrenzt, falls eine juristische Person durch das Vermächtnis beschwert oder bedacht ist. Eine entsprechende Anwendung dieser Begrenzung im Rahmen einer Dauertestamentsvollstreckung setzt voraus, dass Letztere auch von einer juristischen Person ausgeübt werden kann. Somit wird der Kreis der Auswahlmöglichkeiten nur durch die gesetzliche Schranke des § 2201 BGB begrenzt, der die Ernennung zum Testamentsvollstrecker für die Fälle der Geschäftsunfähigkeit, der beschränkten Geschäftsfähigkeit oder einer angeordneten Betreuung für unwirksam erklärt. In entsprechender Anwendung dieses Rechtsgedankens kommt es daher für die Zulässigkeit der Übertragung des Testamentsvollstreckeramtes auf Gesellschaften, Körperschaften etc. auf deren Rechtsfähigkeit an.

 

Rz. 25

Es besteht daher auch die Möglichkeit eine OHG oder Kommanditgesellschaft mit einer Testamentsvollstreckung zu beauftragen. Diese werden aufgrund der ihnen zugestandenen Teilrechtsfähigkeit gemäß § 124 Abs. 1 i. V. m. § 161 Abs. 2 HGB als selbstständige Träger von Rechten und Pflichten den juristischen Personen gleichgestellt.

Schon seit der BGH auch der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Rechtsfähigkeit zugesprochen und diese bezüglich der Teilrechtsfähigkeit im Wesentlichen der OHG bzw. der KG gleichgestellt hat, soweit sie durch die Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet,[1] ist die GbR grundsätzlich für das Amt des Testamentsvollstreckers geeignet. Ggf. ist die Ernennung dahin umzudeuten, dass die Gesellschafter zu Mitvollstreckern im Sinne von § 2224 BGB ernannt werden.

Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) am 1.1.2024 wird nunmehr ausdrücklich zwischen einer rechtsfähigen und einer nichtrechtsfähigen GbR unterschieden, § 705 Abs. 2 BGB. Eine bloße Innengesellschaft ist danach nicht rechtsfähig und wird auch nicht unternehmerisch tätig; sie dient ausschließlich der Gestaltung der Rechtsverhältnisse unter den Gesellschaftern. Demgegenüber nimmt die rechtsfähige GbR als Außengesellschaft am Rechts- und Geschäftsverkehr teil. Ihre Rechtsfähigkeit wird beim Betrieb eines Unternehmens unter einem gemeinschaftlichen Namen vermutet, § 705 Abs. 3 BGB. Allerdings entsteht eine rechtsfähige GbR im Verhältnis zu Dritten erst dann, wenn sie mit Zustimmung aller Gesellschafter (§ 705 Abs. 2 Halbsatz 1 BGB: "nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter") am Rechtsverkehr teilnimmt. Die Eintragung im Gesellschaftsregister nach § 707a Abs. 2 BGB als eGbR ist hingegen fakultativ und dementsprechend zur Anerkennung der Rechtsfähigkeit einer GbR nicht erforderlich.

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